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XII ZB 63/17

BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 63/17 BESCHLUSS vom 21. Juni 2017 in der Betreuungssache ECLI:DE:BGH:2017:210617BXIIZB63.17.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 18. Januar 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 €

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat für den Betroffenen nach dessen Anhörung und Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Beschluss vom 10. Oktober 2016 eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie Wohnungsangelegenheiten eingerichtet. In dem Beschluss hat es neben der Betreuerin eine Verfahrenspflegerin bestellt.

Der Betroffene hat gegen den - ihm nicht zugestellten - Beschluss am 30. November 2016 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat von einer erneuten Anhörung abgesehen und die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der eine Betreuung ablehnt.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Das Landgericht durfte nach der verfahrensfehlerhaften Behandlung der Sache durch das Amtsgericht nicht von einer erneuten Anhörung des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz absehen.

1. Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG unter anderem von der Durchführung der persönlichen Anhörung des Betroffenen (§ 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG) absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 8/16 FamRZ 2017, 323 Rn. 6).

2. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Voraussetzungen für ein Absehen von einer erneuten Anhörung verkannt worden sind.

Bereits die vom Landgericht für das Absehen von einer erneuten Anhörung gegebene Begründung trägt nicht. Dass der Betroffene vom Amtsgericht am 12. September 2016 angehört worden ist, macht eine erneute Anhörung nicht entbehrlich. Jedenfalls hatte die vom Amtsgericht erst im Betreuungsbeschluss bestellte Verfahrenspflegerin keine Möglichkeit, an der Anhörung teilzunehmen, was das Landgericht im Beschwerdeverfahren hätte nachholen müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 17 ff.).

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose Nedden-Boeger Klinkhammer Guhling Schilling Vorinstanzen: AG Rheda-Wiedenbrück, Entscheidung vom 10.10.2016 - 8 XVII 218/16 LG Bielefeld, Entscheidung vom 18.01.2017 - 23 T 39/17 -

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