Paragraphen in 5 StR 222/20
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2 | 44 | StPO |
1 | 404 | StPO |
1 | 114 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 222/20 BESCHLUSS vom 18. März 2021 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.
hier: Prozesskostenhilfeantrag des Nebenklägers im Adhäsionsverfahren, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ECLI:DE:BGH:2021:180321B5STR222.20.0
-2Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2021 beschlossen:
Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz unter Beiordnung des Rechtsanwalts Fr.
vom 9. November 2020 wird abgelehnt.
Gründe:
1. Das Landgericht Görlitz hat den Angeklagten mit Urteil vom 29. Januar 2020 wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und Adhäsionsentscheidungen zu Gunsten des Neben- und Adhäsionsklägers getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 1. September 2020 mit der Maßgabe von Änderungen der Adhäsionsentscheidungen als offensichtlich unbegründet verworfen.
Mit dem am 9. November 2020 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums hat der Nebenkläger beantragt, ihm nach Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz unter Beiordnung des Rechtsanwalts Fr. zu bewilligen. Der Nebenkläger hat insoweit geltend gemacht, bereits mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 6. Juli 2020 Prozesskostenhilfe unter dessen Beiordnung für das Revisionsverfahren beantragt zu haben. Das Schreiben sei am gleichen Tag mit einfachem Brief durch Einwurf in den Briefkasten der Deutschen Post versandt worden. Auf Grund der Ablehnung seines Vergütungsantrags mit Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 3. November 2020 habe sein Prozessbevollmächtigter erstmals Kenntnis davon erlangt, dass er in der zweiten Instanz nicht bestellt worden war. Er gehe vom unverschuldeten Abhandenkommen des Antrags vom 6. Juli 2020 aus.
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Datum vom 6. Juli 2020 ist – als Anlage zum Wiedereinsetzungsantrag – erstmals am 9. November 2020 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Aus den Akten der Staatsanwaltschaft Görlitz oder des Generalbundesanwalts ergibt sich kein (früherer) Eingang des Prozesskostenhilfeantrags.
2. a) Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht. Nach § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen Prozesskostenhilfe für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Grundsätzlich muss die Förderung eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreits in Rede stehen. Aufgabe der Prozesskostenhilfe ist es demgegenüber nicht, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten oder dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Nach Abschluss der kostenverursachenden Instanz kommt demgemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr in Betracht. Etwas anderes gilt ausnahmsweise für den Fall, dass vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt, aber nicht bzw. nicht vorab beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2010 – 5 StR 179/10; vom 25. Juli 2017 – 3 StR 132/17; vom 7. März 2018 – 5 StR 587/17; Zöller-Schultzky, 33. Aufl., § 127 Rn. 12, 18). Daran fehlt es hier, weil der Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst am 9. November 2020, nach Erlass des – das Verfahren rechtskräftig beendenden – Senatsbeschlusses vom 1. September 2020, beim Bundesgerichtshof eingegangen ist.
b) Für eine Wiedereinsetzung nach § 44 StPO ist kein Raum. Der Wiedereinsetzungsantrag mit dem Ziel, das Verfahren in den Stand vor Erlass der Senatsentscheidung vom 1. September 2020 zurückzuversetzen, ist unzulässig, da keine Frist versäumt wurde. Die bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss reichende Zeitspanne, innerhalb der ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt werden kann, ist weder bestimmt noch im Voraus bestimmbar und somit keine Frist im Sinne des § 44 StPO (BGH, Beschluss vom 10. Juli 1996 – 2 StR 295/96 [für den vergleichbaren Fall des Anschlusses als Nebenkläger]).
Gericke Berger Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Görlitz, LG, 29.01.2020 - 360 Js 12827/18 1 Ks
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