Paragraphen in 6 StR 215/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 2 | JGG |
1 | 17 | JGG |
1 | 349 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 215/22 BESCHLUSS vom 15. Juni 2022 in der Strafsache gegen
1. 2. 3. 4.
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:150622B6STR215.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 2 sowie § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten M. , A.
C.
und Mo. gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14. Dezember 2021 werden verworfen.
Die Angeklagten M. und Mo.
tragen jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels; hinsichtlich des Angeklagten A.
C. wird von der Auferlegung der im Revisionsverfahren entstandenen Kosten und gerichtlichen Auslagen abgesehen.
Der Angeklagte N. C.
trägt nach Rücknahme seiner Revision gegen das vorbezeichnete Urteil die hierdurch verursachten Kosten.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Das Landgericht stützt die Verurteilung wegen täterschaftlicher und bandenmäßiger Beteiligung des Angeklagten M. an den Wohnungseinbruchdiebstählen auf eine Gesamtschau einer Fülle von Indizien (unter anderem Verkehrsdaten bei Tat 3, eingeschränkt auch bei Tat 1, Aussagen von Anwohnern zu vor den Taten 1 und 2 mit drei Personen besetzten, auffällig fahrenden Kraftwagen, nach den Taten 1 bis 3, bei denen beträchtliche Bargeldmengen erbeutet wurden, aufgenommenes Video, das die drei als Bandenmitglieder verurteilten Angeklagten vor einem Tisch zeigt, auf dem große Bargeldmengen ausgelegt sind, Fund zahlreicher Beutestücke aus den Taten 1 und 3 in der vom Angeklagten benützten Wohnung, Kauf eines BMW X 5 für über 14.000 Euro wenige Tage nach Tat 3 durch den bis dahin mittellosen und nach den Feststellungen als Käufer aufgetretenen Angeklagten, Beobachtungen eines Polizeibeamten zum Einsteigen eines Mittäters in den BMW des Angeklagten M. sowie aufgezeichnete Hintergrundgespräche in diesem BMW vor Tat 5). Die von der Jugendkammer hieraus gezogenen Schlüsse sind sämtlich naheliegend, zumindest aber möglich. Durchgreifende Lücken in der Beweiswürdigung vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Angesichts dessen, dass sich die Jugendkammer rechtsfehlerfrei die Überzeugung von einer täterschaftlichen Beteiligung des Angeklagten M. an allen Bandentaten verschafft hat, bedurfte es keiner ausdrücklichen Abgrenzung gegenüber einer Beihilfe oder gegenüber einer Strafbarkeit wegen Hehlerei.
2. Die Jugendkammer hat die Verhängung der Jugendstrafe gegen den Angeklagten A.
C. beanstandungsfrei wegen Schwere der Schuld verhängt (§ 17 Abs. 2 Fall 2 JGG).
Sander König Tiemann Wenske von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Lüneburg, 14.12.2021 - 31 KLs/1110 Js 7834/20 (7/20)
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1 | 349 | StPO |
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