Paragraphen in 17 W (pat) 1/16
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 1/16 Verkündet am 9. August 2016
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 45 384.5 …
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. August 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann sowie der Richterin Akintche BPatG 154 05.11 beschlossen:
-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 22. September 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung
„Verfahren zur aufforderungsgemässen Bereitstellung von Audio- und/oder Videoaufnahmen“.
Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H04N des Deutschen Patent- und Markenamtes in der Anhörung vom 17. Dezember 2013 zurückgewiesen. Zur Begründung führt die Prüfungsstelle aus, dass die Patentanmeldung gemäß § 48 PatG zurückzuweisen sei, weil die Prüfung ergeben habe, dass im Hinblick auf Patentanspruch 1 eine nach § 4 PatG patentfähige Erfindung nicht vorliege.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde des Anmelders gerichtet.
Er hat mit Eingabe vom 2. Mai 2014 sinngemäß beantragt,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 16 vom 28. November 2013 und Beschreibung Seiten 1 bis 4 vom 21. September 1999.
Zuletzt hat der Anmelder (siehe Eingabe vom 27. Juli 2016) eine Entscheidung nach Aktenlage beantragt.
Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind die Druckschriften D1: DE 198 05 409 A1,
D2: DE 196 39 384 A1,
D3: LITTLE, Thomas D. C.; VENKATESH, Dinesh: Prospects for Interactive Video-on-Demand. In: IEEE MultiMedia, 1, Autumn/Fall 1994, 3, pp. 14–24,
D4: US 5 835 843 A,
D5: US 5 861 906 A,
D6: DE 195 18 930 A1,
D7: CHANG, Yee-Hsiang; COGGINS, David; PITT, Daniel et al.: An OpenSystems Approach to Video on Demand. IEEE Communications Magazine, Vol. 32, No. 5, May 1994, pp. 68–80,
D8: DELODDERE, Daniel; VERBIEST, Willem; VERHILLE, Henri: Interactive Video On Demand. IEEE Communications Magazine, Vol. 32, No. 5, May 1994, pp. 82–88,
D9: PEYRET, Patrice; LISIMAQUE, Gilles; CHUA, T. Y.: Smart Cards Provide Very High Security and Flexibility in Subscriber Management. IEEE Transactions on Consumer Electronics, Vol. 36, No. 3, August 1990, pp. 744– 752 und D10: KAISER, Wolfgang: Interaktive Breitbandkommunikation. ISBN 3-54011895-0. Berlin; Heidelberg; New York: Springer, 1982, S. 1–52 und 110–132 genannt worden.
Der geltende Patentanspruch 1, hier mit einer möglichen Gliederung versehen, lautet:
(a) Verfahren zur aufforderungsgemäßen Bereitstellung von Audio- und/oder Videoaufnahmen, wobei
(b) über verfügbare Aufnahmen eine Auswahlübersicht erstellt und
(c) in Abhängigkeit einer getroffenen Auswahl die gewählte Aufnahme an einer Zentralstelle unter Zuordnung eines einen Kunden persönlich identifizierenden Codes zeitunabhängig abrufbar bereitgestellt wird, und wobei
(d) die bereitgestellte Aufnahme bei Abruf mittels Übermittlung des Codes über ein Übertragungsnetz übertragen wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
(e) der Kunde über den Code verfügt und diesen bei der Auswahl einer Audio- und/oder Videoaufnahme an die Zentralstelle übermittelt, und dass
(f) der Kunde zum Abrufen der Audio- und/oder Videoaufnahme den Code von einem beliebigen Ort an die Zentralstelle übermittelt, wobei
(g) zum Zwecke des Abrufens eine Chip-Karte verwendet wird,
(h) welche mit einem Guthaben beladen ist und auslesbar bei Abruf der Aufnahme in eine Vorrichtung einzulegen ist, wobei
(i) bei Übertragung der abgerufenen Aufnahme eine bargeldlose Kostenabbuchung erfolgt.
Zu den übrigen Patentansprüchen und den weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da das Verfahren des Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Satz 1 PatG).
1. Der Gegenstand der Anmeldung betrifft ein Verfahren zur aufforderungsgemäßen Bereitstellung von Audio- und/oder Videoaufnahmen, insbesondere zur leihweisen Bereitstellung von Videos (Offenlegungsschrift, Spalte 1, Zeilen 3–6).
Ausweislich der Anmeldung erfolge die Übertragung von Musik und/oder Filmen von Sendeanstalten an einen Endnutzer über unterschiedliche Medien. Üblich seien mittlerweile nicht nur normaler Antennenempfang, sondern auch digitale Übertragungsverfahren wie Kabel oder Satellitenempfang. In diesem Zusammenhang sei die selektive Auswahl von Sendekanälen hinreichend geläufig. Außerdem würden Verfahren erprobt, mit deren Hilfe der Beginn von Sendeübertragungen eingestellt werden könne. Weiterhin stünden im Handel befindliche Videokassetten bzw. -bänder in Videotheken zur Ausleihe bereit, damit sie auf heimischen Videoanlagen abgespielt werden könnten. Dazu müsse ein Kunde in die Videothek gehen, ein Videoband dort auswählen, abholen und zu einem vorgesehenen Zeitpunkt zurückbringen. Um (für die Kunden) Transport und Wege in Grenzen zu halten, müsse in einer Vielzahl von Videotheken eine große Zahl von Videokopien vorgehalten werden. Darüber hinaus müsse in jeder der Videotheken von Kassette ein entsprechendes Kontingent vorgehalten werden. Durch häufiges Ausleihen und unsachgemäße Behandlung durch den Kunden unterlägen die Videos zudem einem erheblichen Verschleiß. Weitere Nachteile bestünden darin, dass die Entleihung nicht anonym abgewickelt werden könne, dass mit der Zeit erhebliche Mengen zu entsorgender Videokassetten anfielen und dass bei den bekannten Ausleihsystemen verkaufsfördernde Rabattierungen oder ein Werbesponsoring erschwert oder ganz unmöglich seien (Offenlegungsschrift, Spalte 1, Zeilen 7–36).
Der Anmeldung soll die Aufgabe zugrunde liegen, ein Verfahren zur aufforderungsgemäßen Bereitstellung von Audio- und/oder Videoaufnahmen anzugeben, mit welchem die beschriebenen Nachteile ausgeräumt werden, die Videoentleihung zeitunabhängig und ortsunabhängig sowie allgemein vereinfacht und attraktiver gestaltet wird und darüber hinaus Möglichkeiten zu Aktualisierung, Rabattierung, Sponsoring und dergleichen geschaffen werden (Offenlegungsschrift, Spalte 1, Zeilen 37–45).
Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, ein Verfahren zur Bereitstellung von Audio- und Videoaufnahmen zu verbessern, ist ein Diplomingenieur der Elektrotechnik mit Universitätsabschluss anzusehen, der über eine mehrjährige praktische Erfahrung auf dem Gebiet der Fernseh- und Videotechnik besitzt und außerdem über fundierte Kenntnisse im Bereich des E-Commerce und hier insbesondere auf dem Gebiet des Video-on-Demand verfügt.
2. Dem Verfahren des Patentanspruchs 1 mangelt es an der für die Patentfähigkeit erforderlichen erfinderischen Tätigkeit.
2.1 Zur Lehre des Patentanspruchs 1 Zur Lösung der oben genannten Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 ein Verfahren zur aufforderungsgemäßen Bereitstellung von Audio- und/oder Videoaufnahmen vor (Merkmal (a)).
Das beanspruchte Verfahren beginnt mit der Erstellung einer Auswahlübersicht über verfügbare Audio- und Videoaufnahmen (Merkmal (b)). Laut Beschreibung kann eine solche Auswahlübersicht in gedruckter Form, z. B. als Katalog oder Liste vorliegen, per Fax abrufbar sein, per Telefonabfrage abhörbar sein oder mittels Datenfernübertragung, z. B. unter Internetnutzung eingesehen werden (Offenlegungsschrift, Spalte 1, Zeilen 62–66).
Die vom Kunden ausgewählte Aufnahme wird an einer Zentralstelle für einen Abruf zeitunabhängig bereitgestellt, wobei der gewählten Aufnahme ein Code zugeordnet wird, der den Kunden persönlich identifiziert (Merkmal (c)). Die Auswahl kann über das Internet, per Telefon oder auch per Fax erfolgen (Offenlegungsschrift, Spalte 1, Zeilen 66–68). Die Aufnahme kann z. B. in digitaler Form an der Zentralstelle bereitgestellt werden (Offenlegungsschrift, Spalte 2, Zeilen 9–18). „Zeitunabhängig abrufbar“ wird der Fachmann derart auslegen, dass die vom Kunden gewählte Aufnahme nicht bloß zu einem festen Zeitpunkt, sondern über einen gewissen Zeitraum hinweg unabhängig von Sende- oder Übertragungstermin für einen Abruf zur Verfügung gestellt wird.
Möchte der Kunde die für ihn bereitgestellte Aufnahme abrufen, so übermittelt er an die Zentralstelle den obigen Code, wodurch ihm die Aufnahme über ein Übertragungsnetz übermittelt wird (Merkmal (d)).
Merkmal (e) sieht vor, dass der Kunde über den Code verfügt und diesen bereits bei der Auswahl einer Audio- und/oder Videoaufnahme an die Zentralstelle überträgt.
Zum Abruf der ausgewählten Audio- und/oder Videoaufnahme übermittelt der Kunde den Code an die Zentralstelle. Dies kann von einem beliebigen Ort aus erfolgen, d. h. von einem x-beliebigen Endgerät aus, z. B. von einem beliebigen Datenverarbeitungssystem aus (Merkmal (f)).
Merkmal (g) sieht vor, für den Abruf eine Chip-Karte zu verwenden. Diese ist mit einem (Geld-)Guthaben ausgestattet und wird für einen Abruf der Aufnahme in eine Vorrichtung eingelegt, wo sie auch ausgelesen wird (Merkmal (h)). Laut Beschreibung handelt es sich bei der Vorrichtung um eine sog. Decoder- oder Kommunikationsbox (Offenlegungsschrift, Spalte 2, Zeilen 26–28).
Bei Übertragung der vom Kunden abgerufenen Aufnahme wird eine bargeldlose Kostenabbuchung abgewickelt (Merkmal (i)), d. h. das auf der Chip-Karte hinterlegte Guthaben wird um einen gewissen Betrag verringert.
2.2 Zur Beurteilung der beanspruchten Lehre sind die Druckschriften D4 und D6 von besonderer Bedeutung.
Die Druckschrift D4 befasst sich mit einem interaktiven Kommunikationssystem, das einer Vielzahl von Benutzern den Zugriff auf eine zentrale Audio- und Videothek ermöglicht (Spalte 1, Zeilen 10–14). Ein Benutzer kann daraus Audio- und Videoaufnahmen auswählen, die dann an sein Endgerät übertragen und dort gespeichert werden können. Die Aufnahmen können zu beliebiger Zeit nach der Übertragung abgespielt werden (Spalte 2, Zeilen 20–34; Spalte 3, Zeilen 18–26).
Damit offenbart die Druckschrift D4 ein Verfahren, mit dem einem Teilnehmer aus einer zentralen Audio- und Videothek auf eine entsprechende Anfrage bzw. Aufforderung hin ausgesuchte Audio- und Videoaufnahmen zum Abspielen bereitgestellt werden (Spalte 1, Zeilen 10–14; Spalte 3, Zeilen 18–27; siehe „The system … enables the subscriber to order and store one or more program segments.“ – Merkmal (a)).
Um Audio- und Videoaufnahmen auswählen zu können, wählt sich der Teilnehmer von seinem Endgerät aus („subscriber terminal“) bei einem Verteilerzentrum („distribution center“) ein. Dies wird im Wesentlichen bewerkstelligt durch den Aufruf eines auf dem Endgerät installierten Softwaremoduls („process orders subroutine“), das eine schmalbandige Verbindung („low speed communication link“) zwischen Endgerät und Verteilerzentrum aufbaut (Spalte 13, Zeile 56 – Spalte 14, Zeile 8; Spalte 15, Zeilen 39–53). Das Softwaremodul des Endgeräts kommuniziert direkt mit einem Auftragsabwicklungsmodul („order processing module“) im Verteilerzentrum, das dem Teilnehmer ein Benutzermenü zur Verfügung stellt, das insbesondere eine Auswahlübersicht über verfügbare Audio- und Videoaufnahmen beinhaltet (Spalte 14, Zeilen 1–5; Spalte 8, Zeilen 33–39 – Merkmal (b)).
Hat der Teilnehmer eine Auswahl an Audio- und Videoaufnahmen getroffen, so wird ein entsprechender Auftrag in einer Auftragsdatenbank generiert, wobei der zugehörige Eintrag Schlüssel („keys“) enthält, welche den gewünschten Aufnahmen einen den Teilnehmer persönlich identifizierenden Code, einen Kundenidentifizierer inklusive Passwörter („subscriber or customer ID“) in einer Kundendatenbank zuordnet (Spalte 7, Zeilen 51–58; Spalte 13, Zeilen 65–67). Die ausgewählten Audio- und Videoaufnahmen selbst werden von der Audio- und Videothek, die über optische Speichermedien und CD-Wechsler verfügt, gemäß einer zeitlichen Ablaufsteuerung über eine breitbandige Verbindung („high speed fiber link“) an das Endgerät des Teilnehmers übertragen (Spalte 5, Zeile 54 – Spalte 6, Zeile 35), wo sie zusammen mit Berechtigungscodes („authorization codes“) gespeichert und dort zum Abhören bzw. Anschauen bereitgestellt werden, und zwar zeitunabhängig, d. h. unabhängig von einem Sende- oder Übertragungstermin und über einen gewissen Zeitraum hinweg (Spalte 3, Zeilen 18–26; Spalte 9, Zei- len 29–40; Spalte 12, Zeilen 14–28; Spalte 15, Zeilen 22–31 – teilweise Merkmal (c)). Die Aufnahmen werden gemäß der Druckschrift D4 somit nicht – wie im restlichen Teil von Merkmal (c) beansprucht – an einer Zentralstelle wie etwa dem Verteilerzentrum („distribution center“), sondern lokal auf dem Endgerät des Teilnehmers vorgehalten.
Weiterhin geht aus der Druckschrift D4 hervor, dass die lokal gespeicherten Aufnahmen nach einem Ablaufdatum erneut aktiviert und für einen Abruf zur Verfügung gestellt werden können (Spalte 14, Zeilen 13–17). In einem solchen Fall ist eine weitere Übermittlung des den Teilnehmer identifizierenden Codes an das Verteilerzentrum vorgesehen, um den zeitunabhängigen Abruf der betreffenden Aufnahmen auch weiterhin zu gewährleisten. Hierfür wird das Softwaremodul „process orders subroutine“ genutzt, welches die Verbindung zum Auftragsabwicklungsmodul („order processing module“) des Verteilerzentrums herstellt und die Übermittlung des Codes über die schmalbandige Verbindung („low speed communication link“) an das Verteilerzentrum auslöst. Nach erfolgreicher Validierung des Teilnehmercodes im Verteilerzentrum und einer Autorisierung durch Berechtigungscodes stehen die am Endgerät lokal vorgehaltenen Aufnahmen wieder für einen zeitunabhängigen Abruf bereit (Spalte 13, Zeile 55 – Spalte 14, Zeile 28 – teilweise Merkmal (d)). Eine Übertragung von Aufnahmen über ein Übertragungsnetz nach der zweiten Übermittlung des Teilnehmercodes wird in der Druckschrift D4 aber nicht beschrieben (restlicher Teil von Merkmal (d)).
Außerdem ist aus der Druckschrift D4 bekannt, dass der Teilnehmer über den Teilnehmercode in Gestalt von Identifizierer und/oder Passwort verfügt und diesen bei der Auswahl der Audio- und Videoaufnahmen an das Verteilerzentrum übermittelt (Spalte 15, Zeilen 39–53). Merkmal (e) ist demnach im Verfahren der Druckschrift D4 verwirklicht.
Um Audio- und Videoaufnahmen auch nach einem Ablaufdatum zeitunabhängig vom Endgerät abrufen zu können, übermittelt der Teilnehmer ein weiteres Mal den Teilnehmercode an das Verteilerzentrum (Spalte 14, Zeilen 9–28 in Verbindung mit Spalte 13, Zeile 56 – Spalte 14, Zeile 8 – teilweise Merkmal (f)). Zwar ist in der Druckschrift D4 grundsätzlich jedes Endgerät mit bereitgestellten Audio- und Videoaufnahmen dazu ausgelegt, den Teilnehmercode an das Verteilerzentrum zu übertragen und so den zeitunabhängigen Abruf der Aufnahmen zu ermöglichen, jedoch erfolgen Auswahl und Abruf von Audio- und Videoaufnahmen immer vom gleichen Endgerät aus. Eine Ortsunabhängigkeit i. S. d. Anmeldung liegt hier nicht vor (restlicher Teil von Merkmal (f)).
Die Verwendung einer mit einem Guthaben beladenen Chipkarte i. S. d. Merkmale (g) bis (i), welche eine Kostenabrechnung initiiert, geht aus der Druckschrift D4 ebenso wenig hervor.
Weiterhin beschreibt die Druckschrift D6 ein Verfahren bzw. ein System zur Verbindungssteuerung für interaktive Dienste (Abstract), insbesondere interaktive Video-Dienste (Spalte 1, Zeile 67 – Spalte 2, Zeile 4). Das bekannte System beinhaltet periphere Steuervorrichtungen bzw. Set-Top-Boxen, an die Fernsehgeräte oder Computer angeschlossen sind. Damit ist auch aus der Druckschrift D6 ein Verfahren zur Bereitstellung von Videoaufnahmen bekannt (Spalte 4, Zeilen 29– 49; Fig. 2 – Merkmal (a)). Das bekannte Verfahren sieht u. a. für den Abruf von Videoaufnahmen aus einem Netzwerk die Verwendung einer Chipkarte vor, auf der neben einem persönlichen Teilnehmercode („Identifikationsnummer PIN“) ein Geldguthaben gespeichert ist. Die Chipkarte wird für einen Abruf von Videoaufnahmen bei Dienstleistern („Service provider“ und „content provider“) an einer Set Top Box ausgelesen. Dabei wird bei Übertragung der Aufnahmen ein zu zahlender Betrag von dem auf der Chipkarte gespeicherten Guthaben abgezogen (Spalte 6, Zeilen 23–47). Die jeweiligen Merkmale (g), (h) und (i) sind damit im Verfahren der Druckschrift D6 verwirklicht.
2.3 Die Würdigung dieses Materials aus dem Stand der Technik ergibt, dass der Gegenstand nach Patentanspruch 1 mit all seinen Merkmalen für den Fachmann nahegelegen hat.
Da der Fachmann stets bestrebt ist, für ein Video-On-Demand den Kreis von Anbietern bzw. Providern ständig zu erweitern, um den Teilnehmern ein möglichst vielfältiges Angebot an Videoaufnahmen zu ermöglichen, lag es für ihn nahe, sich überall dort nach Anregungen umzusehen, wo vielseitige VOD-Systeme zum Einsatz kommen. Für den Fachmann bot es sich an, das aus der Druckschrift D4 bekannte Verfahren bzw. System um die Verbindungssteuerung für interaktive Dienste nach dem Vorbild der Druckschrift D6 zu erweitern, damit den jeweiligen Teilnehmern ein sicherer Zugriff auf ein möglichst weites Spektrum gespeicherter Videoaufnahmen verschiedener Provider ermöglicht wird. Von einer solchen kombinierten Lehre unterscheidet sich der Gegenstand nach Patentanspruch 1 im Wesentlichen nur noch dadurch, dass anstelle der Bereitstellung ausgewählter Videoaufnahmen lokal auf einem Endgerät des Teilnehmers die gewünschten Aufnahmen an einer Zentralstelle vorgehalten und von dort über ein Übertragungsnetz an das Teilnehmerendgerät übertragen werden, wobei der Abruf der Aufnahmen von einem x-beliebigen Gerät aus erfolgen kann (restlicher Teil der Merkmale (c), (d) und (f)).
Es lag jedoch im Bereich des Wissens des Fachmannes, dass Daten, also auch Audio- und Videoaufnahmen in einem verteilten VOD-System alternativ zur Druckschrift D4 zentral bereitgestellt und gespeichert werden können. Denn es gehört zum Grundwissen des Fachmannes, dass bei der Datenhaltung in einem verteilten System Alternativen zur Verfügung stehen, die jeweils bekannte Vor- und Nachteile aufweisen. Der Fachmann kann die Aufnahmen zum einen (wie in der D4) lokal auf dem Endgerät („subscriber terminal“) ablegen, um einen unmittelbaren und direkten Zugriff auf die Aufnahmen ohne zusätzliche Kommunikationsverbindung zu einer entfernten Zentrale zu ermöglichen, dann müssen die Daten jedoch auf jedem einzelnen Endgerät verwaltet werden und jedes Endgerät muss mit aus- reichenden Ressourcen ausgestattet werden. Zum anderen können die Audiound Videoaufnahmen in einer Zentrale gespeichert werden, wodurch die Aufnahmen zwar zentral verwaltet werden können (restlicher Teil von Merkmal (c)) und ein Abruf von einem beliebigen Endgerät aus erfolgen kann (restlicher Teil von Merkmal (f)), jedoch bestehen dann für die Zentralstelle höhere Anforderungen an die Hard- und Software, da jederzeit ein Verbindungsaufbau zwischen Teilnehmerendgerät und Zentrale durchgeführt werden muss, um die Audio- und Videoaufnahmen über ein Netzwerk zu übertragen (restlicher Teil von Merkmal (d)). Für die Auswahl einer der beiden ihm bekannten Möglichkeiten unter Abwägen der jeweiligen Vor- und Nachteile und unter Inkaufnahme der entsprechenden Nachteile ist jedoch kein erfinderisches Zutun erforderlich (BGH GRUR 2006, 930 – Mikrotom).
Nach allem waren für den Fachmann lediglich fachgemäße Überlegungen erforderlich, um in Kenntnis der Druckschriften D4 und D6 zu einem Verfahren mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 zu gelangen.
2.4 Aus den vorgenannten Gründen können die Fragen, ob der beanspruchte Gegenstand gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG vom Patentschutz ausgeschlossen ist, und ob der Patentanspruch 1 Merkmale enthält, die nicht die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder beeinflussen und somit bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen sind (BGH GRUR 2011, 125 – Wiedergabe topografischer Informationen), offen bleiben.
3. Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, sind auch die übrigen Patentansprüche nicht gewährbar (BGH GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät).
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek Dr. Forkel Hoffmann Akintche Fa
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