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5 StR 596/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 596/17 BESCHLUSS vom 24. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:240118B5STR596.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 15. August 2017 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsanordnung getroffen. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

Nach den durch das Landgericht getroffenen Feststellungen bestehen zwar Zweifel, ob der Angeklagte sich aus wiederholten Diebstählen eine „nicht nur vorübergehende Einnahmequelle“ verschaffen wollte und somit gewerbsmäßig gehandelt hat (UA S. 35). Denn er hat im Rahmen der Bandenabrede (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 4 StR 193/15) gegen eine „Einmalzahlung“ von 500 € an den in drei aufeinanderfolgenden Nächten jeweils serienweise begangenen Einbruchsdiebstählen in Gartenlauben mitgewirkt.

Auf einem etwaigen Rechtsfehler würden jedoch weder der Schuldspruch noch der Strafausspruch beruhen. Der Schuldspruch wegen schweren Bandendiebstahls (§ 244a StGB) ist unabhängig von der Annahme der Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB begründet, weil die Diebstähle unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB und § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB genannten Bedingungen von zwei weiteren Bandenmitgliedern unter mittäterschaftlicher Mitwirkung des Angeklagten begangen wurden. Den Strafausspruch hat das Landgericht nicht auf die Annahme von gewerbsmäßiger Begehungsweise gestützt, sondern in rechtsfehlerfreier Weise mit anderen Erwägungen begründet.

Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher

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