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XII ZR 202/09

BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 202/09 BESCHLUSS vom 1. August 2012 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. Vézina und die Richter Schilling und Dr. Günter beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 2009 wird auf Kosten der Beklagten verworfen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 15.000 €

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer der Beklagten übersteigt die Wertgrenze von 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Die Beschwer bemisst sich entsprechend dem Streitwert für das Verfahren gemäß § 3 ZPO nach billigem Ermessen. Danach ist entsprechend der Entscheidung des Oberlandesgerichts der Wert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf 15.000 € festzusetzen.

Die Parteien streiten über das Recht der Beklagten zur Fortführung des Ehenamens. Gegenstand des Verfahrens ist somit eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Für die Ermessensentscheidung können hier die Grundsätze des § 48 Abs. 2 GKG herangezogen werden. Es sind also alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere der Umfang und die Bedeutung der Sache und die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien.

Die Festsetzung beruht darauf, dass um einen ideellen Wert gestritten wird. Eine Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen der Ehefrau ist nicht erkennbar. Den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Sache, der Wirkung in der Öffentlichkeit und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien wird durch einen Wertansatz Rechnung getragen, der die üblicherweise in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit Namen festgesetzten Werte überschreitet.

Dose Weber-Monecke Schilling Günter Vézina Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 16.09.2008 - 1 O 257/06 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.11.2009 - 1 U 233/08 -

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