Paragraphen in I ZB 62/23
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1 | 97 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 62/23 BESCHLUSS vom 9. November 2023 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2023:091123BIZB62.23.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 14. August 2023 und die dagegen gerichtete Gegenvorstellung werden auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die von der Schuldnerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 14. August 2023 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2016 - I ZB 86/16, juris Rn. 1 mwN).
Die Gegenvorstellung der Schuldnerin ist ebenfalls unzulässig. Die Gegenvorstellung kann nicht an das nächsthöhere Gericht adressiert werden. Die Gegenvorstellung dient allein der Überprüfung ergangener Entscheidungen durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2023 - I ZB 119/22, juris Rn. 4 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Odörfer Löffler Schwonke Wille Vorinstanzen: AG Görlitz, Entscheidung vom 14.06.2023 - 4 M 170/23 LG Görlitz, Entscheidung vom 14.08.2023 - 2a T 74/23 -
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