Paragraphen in IX ZR 43/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 240 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 43/23 BESCHLUSS vom 13. Juni 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:130624BIXZR43.23.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richter Röhl, Dr. Schultz, Weinland und Kunnes am 13. Juni 2024 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Januar 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Das Verfahren gegen den Beklagten zu 2 ist weiterhin unterbrochen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 321.871,20 € festgesetzt.
Gründe:
Das Verfahren gegen den Beklagten zu 2 ist infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen unterbrochen, § 240 Satz 1 ZPO. Die Unterbrechung berührt das Verfahren gegen übrige einfache Streitgenossen nicht; gegen die Beklagte zu 1 konnte daher eine Teil-Entscheidung ergehen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, WM 2003, 1740 unter II.1.b). Eine Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Schoppmeyer Weinland Röhl Kunnes Schultz Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 31.08.2021 - 6 O 7813/20 OLG München, Entscheidung vom 24.01.2023 - 5 U 7306/21 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 240 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 240 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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