Paragraphen in 4 StR 179/15
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 179/15 BESCHLUSS vom 21. Mai 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Mai 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 22. Januar 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch wie folgt neu gefasst wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2003 – 4 StR 222/03 und vom 3. Dezember 2013 – 4 StR 471/13):
„Im Wege der Adhäsion wird festgestellt, dass die Angeklagten P.
und A.
als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Nebenkläger T. den künftigen materiellen und den immateriellen Schaden aus der Tat vom 26. Juni 2014 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind. Im Übrigen wird von einer Adhäsionsentscheidung abgesehen.“
In dem nach der Neufassung des Adhäsionsausspruchs verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils im Adhäsionsverfahren wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisions- und Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen