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LwZR 4/14

BUNDESGERICHTSHOF LwZR 4/14 BESCHLUSS vom 16. April 2015 in dem Rechtsstreit Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 16. April 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterin Dr. Brückner - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVfG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 20. August 2014 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 8.000 €.

Gründe:

I.

Die Kläger zu 1 nutzten in der Vergangenheit einen über das Grundstück des Beklagten führenden Weg, um ihre Grünlandflächen zu bewirtschaften. Der Beklagte untersagte den Klägern zu 1 die weitere Überfahrt. Das Landwirtschaftsgericht hat deren auf Entfernung der errichteten Absperrungen und Gewährung der freien Überfahrt gerichtete Klage abgewiesen. Während des Berufungsrechtszuges haben die Kläger zu 1 ihren Hof, zu dem die Gründlandflächen gehören, auf ihren Sohn, den Kläger zu 3, übertragen. Dieser hat seinen Beitritt zu dem Rechtsstreit erklärt. Das Berufungsgericht hat das Urteil geändert und dem nunmehr auf Duldung zugunsten des Klägers zu 3 gerichteten Klageantrag im Wesentlichen entsprochen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er die Zurückweisung der Berufung erreichen will. Die Kläger beantragen Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt.

Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720 f.; Beschluss vom 10. Juli 2014 - V ZR 322/13, juris Rn. 6). Durch das angegriffene Urteil ist der Beklagte lediglich in Höhe von 8.000 € beschwert. Maßgeblich ist die Wertminderung, die sein Grundstück durch die von dem Berufungsgericht angenommene altrechtliche Dienstbarkeit erfährt. Diesen Wert legt die Beschwerde nicht dar. Mangels anderer Anhaltspunkte ist die Beschwer - der Festsetzung des Streitwerts für die Klage durch das Berufungsgericht entsprechend und unter Berücksichtigung der teilweisen Klageabweisung - mit 8.000 € anzusetzen.

Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, der Weg müsse unter hälftiger Kostenbeteiligung des Beklagten durch Aufwendungen in Höhe von rund 45.000 € „ertüchtigt“ werden, um die Durchfahrt mit landwirtschaftlichem Gerät zu ermöglichen. Der Beklagte ist nicht dazu verurteilt worden, solche Kosten zu tragen. Ob die mit einer Verbesserung des Wegs verbundenen Kosten überhaupt Gegenstand des Rechtsstreits sind, kann dahinstehen. Jedenfalls hat das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten ausdrücklich auf die Gestattung und Ermöglichung der Durchfahrt „im Verlauf der vorhandenen, zur Zeit mit einer Asphaltdecke versehenen Wegestrecke“ beschränkt. Dies erfolgte gerade im Hinblick darauf, dass es die Herstellung des Wegs als Aufgabe der Kläger ansah, weil der Pächter des Beklagten das Wegstück nur in einem kleinen vorderen Bereich mitbenutze.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 3 ZPO.

Stresemann Czub Brückner Vorinstanzen: AG Cuxhaven, Entscheidung vom 14.11.2013 - 4 Lw 18/12 OLG Celle, Entscheidung vom 20.08.2014 - 7 U 2/14 (L) -

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