Paragraphen in 10 W (pat) 150/14
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2 | 73 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 150/14
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 10 2012 009 350.0 (hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung) hat der 10. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr.-Ing. Lischke sowie die Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Küest beschlossen: Es wird festgestellt, dass es sich bei der Eingabe des Antragstellers vom 19. März 2014 um keine Beschwerde handelt.
BPatG 152 08.05 Gründe I.
Der Antragssteller hat am 9. Mai 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Zusätzliche Ausrüstung für ein Kraftfahrzeug, die Einsparen des Benzin und das Verringern der Atmosphärenverschmutzung zulässt“ eingereicht, die das Aktenzeichen 10 2012 009 350.0 erhalten hat. Gleichzeitig hat er einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und einen Antrag auf Beiordnung seines zur Vertretung bereiten Anwalts gestellt. Die zuständige Patentabteilung 34 des DPMA hat nach Erlass eines entsprechenden Zwischenbescheids vom 17. September 2013 die Anträge mit Beschluss vom 4. Februar 2014 zurückgewiesen, wobei sie dies damit begründet hat, dass bei der Anmeldung keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents bestehe.
Die Antragsteller hat mit Eingabe vom 19. März 2014, die einen Tag später beim DPMA eingegangen ist, auf den Beschluss, der ihm mit eingeschriebenen Brief am 14. Februar 2014 persönlich zugestellt worden war, reagiert. In seinem Schreiben teilt er sinngemäß mit, er habe den „Brief“ so verstanden, dass der Gegenstand seiner Anmeldung nicht für neu gehalten werde. Hierbei räume er durchaus ein, dass der Kern seiner Patentanmeldung möglicherweise auch nicht erfinderisch sei; als entscheidend sehe er aber an, dass seine Entwicklungen es dem Staat ermöglichen könnten, das Einkaufen von „Erdöl-Sprit“ wesentlich zu reduzieren. Das Schreiben des Antragstellers schließt sodann mit dem Hinweis, er würde es im Übrigen begrüßen, wenn das DPMA von sich aus die Initiative ergreifen und z.B. bei der „Administration der Stadt Hamburg“ Werbung für seine (des Antragstellers) Entwicklungen machen könnte.
Die zuständige Patentabteilung des DPMA hat die Eingabe des Antragstellers vom 19. März 2014 als (im Übrigen verspätete) Beschwerde gegen den Beschluss vom
4. Februar 2014 behandelt, dieser nicht abgeholfen und die Eingabe dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Eingabe des Antragstellers vom 19. März 2014 stellt keine Beschwerde im Sinne von § 73 PatG dar. Eine Eingabe ist nur dann als Beschwerde gegen eine Entscheidung des DPMA anzusehen, wenn sie den Willen zur Anfechtung der Entscheidung erkennen lässt (vgl. Bühring, GebrMG, 8. Aufl., § 18 Rn. 44; Schulte, PatG mit EPÜ, 8. Aufl., § 73 Rn. 64, Kubis in Fitzner/Lutz/Bodewig, PatRKomm, PatG, § 73 Rn. 32). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Zwar gelten auch im Beschwerderecht die allgemeinen, im Prozessrecht bei prozessualen Willenserklärungen zu beachtenden Auslegungsregeln (vgl. BPatGE 46, 211, 213 - „Ermüdungsfreies Computergerät“); diese Regeln rechtfertigen jedoch keine Auslegung gegen den Wortlaut eines Vorbringens (vgl. Busse/Engels, PatG, 7. Aufl., vor § 73 Rn. 50). Der Antragsteller hat mit seiner Eingabe vom 19. März 2014 herausstellt, dass er seine Entwicklungen - unabhängig von deren Patentfähigkeit – in volkswirtschaftlicher Hinsicht für sehr sinnvoll halte und dass er es bedaure, dass diesen bisher eine breite Anerkennung versagt geblieben sei. Er bezieht sich hierbei auf mindestens eine weitere Anmeldung eines Patents - somit nicht nur auf den Gegenstand der hier in Rede stehenden Anmeldung, zu der ihm die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung seines Anwalts versagt wurden. Mit seiner Eingabe vom 19. März 2014 verfolgt der Antragsteller ersichtlich das Ziel, das DPMA dazu zu bewegen, seine Entwicklungen anderen öffentlichen Stellen ins Bewusstsein zu bringen. Daneben gibt er zu erkennen, dass er den Beschluss der Patentabteilung 34 des DPMA vom 4. Februar 2014 inhaltlich akzeptiert hat und dass er von einer bestehenden Anfechtungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen möchte.
III.
Gegen diesen Beschluss steht dem Antragsteller das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. dem Antragsteller das rechtliche Gehör versagt war, 4. der Antragsteller im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Küest Hu
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