Paragraphen in 5 StR 178/23
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2 | 244 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 178/23 BESCHLUSS vom 18. Juli 2023 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:180723B5STR178.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 12. Dezember 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit die Revision des Angeklagten J. mit einer Verfahrensrüge geltend macht, dass ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag auf Einvernahme des Zeugen M. als Beweisantrag nur nach Maßgabe des § 244 Abs. 3 Satz 3 StPO hätte abgelehnt werden dürfen, ist diese Beanstandung jedenfalls unbegründet. Die Strafkammer ist zutreffend von einem bloßen Beweisermittlungsantrag ausgegangen, dem nachzukommen ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht gebot.
Cirener Gericke Mosbacher Köhler Werner Vorinstanz: Landgericht Dresden, 12.12.2022 - 18 KLs 602 Js 9890/22 (2)
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