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V ZB 200/13

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 200/13 BESCHLUSS vom 19. Februar 2015 in der Zurückschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 3. Dezember 2013 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

1. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 (der Behörde) war zwar auf Grund der Zulassung durch das Beschwerdegericht zunächst statthaft (§ 70 Abs. 2 FamFG), sie ist jedoch spätestens mit dem Ende der von dem Amtsgericht bis zum 23. Dezember 2013 angeordneten Haft unzulässig geworden. Damit hatte sich die Hauptsache erledigt. Den Feststellungsantrag nach § 62 FamFG, in seinen Rechten verletzt zu sein, kann der Betroffene, jedoch nicht die Behörde stellen (Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 22/12, BGHZ 196, 118 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 1. März 2013 - V ZB 126/12, juris Rn. 4, 6).

2. Zulässig wäre allein noch die Fortführung des Rechtmittels als eine auf den Kostenpunkt beschränkte Rechtsbeschwerde gewesen (Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 22/12, aaO Rn. 6; Beschluss vom 1. März 2013

- V ZB 126/12, aaO Rn. 4, 6). Eine solche Erklärung hat die Beteiligte zu 2 nicht abgegeben. Das hätte auch dem von ihr mit der Rechtsbeschwerde verfolgten Ziel widersprochen, die Rechtmäßigkeit der Anordnung und des Vollzugs von Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Mannheim feststellen zu lassen. Diese Frage ist inzwischen durch die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Juli 2014 (C 773/13 und 514/13, Bero und Bouzalmate, ECLI:EU:C:2014:2095 und C 474/13, Pham, ECLI:EU:C:2014:2096) abweichend von der seitens der Beteiligten zu 2 hierzu vertretenen Ansicht geklärt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 bis 9).

Stresemann Schmidt-Räntsch Czub Kazele Göbel Vorinstanzen: AG Offenburg, Entscheidung vom 25.11.2013 - 1 XIV 543/13 B LG Offenburg, Entscheidung vom 03.12.2013 - 4 T 251/13 -

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