Paragraphen in 6 StR 184/23
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 184/23 BESCHLUSS vom 16. Mai 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:160523B6STR184.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat Bestand, weil sich die ihr zugrundeliegenden Beträge dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lassen. Der dem Landgericht bei der Addition der Beträge unterlaufene Rechenfehler wirkt sich nicht zum Nachteil des Angeklagten aus.
Sander Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Hannover, 19.01.2023 - 63 KLs 6021 Js 128500/22 (24/22)
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1 | 349 | StPO |
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