• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

3 StR 197/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 197/22 BESCHLUSS vom 23. August 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:230822B3STR197.22.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2022 im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall B. III. 2. der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils 1 € verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.

Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen missbrauchte der Angeklagte im Zeitraum vom 7. Mai 2020 bis zum 23. Mai 2021 drei der Nebenklägerinnen in insgesamt fünf Fällen, wobei er in einem Fall mit seinem Penis in den Anus und anschließend in die Scheide eines der Mädchen eindrang. Im verbleibenden Fall manipulierte die weitere Nebenklägerin nach Aufforderung durch den Angeklagten an ihrer Scheide (Fall B. III. 2. der Urteilsgründe).

II.

1. Die Verfahrensrügen dringen aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen nicht durch.

2. Die aufgrund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zwar tragen die Feststellungen im Fall B. III. 2. der Urteilsgründe mangels Körperkontakts zwischen Angeklagtem und Tatopfer keine Strafbarkeit gemäß § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 3. März 2020 bzw. vom 30. November 2020, sondern nach § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB in der Fassung vom 3. März 2020 bzw. vom 30. November 2020 (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. März 2020 - 2 StR 501/19, NStZ 2020, 408 Rn. 5; vom 23. Februar 2017 - 1 StR 627/16, NStZ-RR 2017, 140 f.; Urteil vom 7. September 1995 - 1 StR 236/95, BGHSt 41, 242, 243 ff.; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 176 Rn. 2; BeckOK StGB/Heintschel-Heinegg, 54. Ed. § 176 Rn. 54). Dies lässt jedoch den Schuldspruch unberührt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2021 - 5 StR 162/21, juris Rn. 6).

3. Hingegen kann der Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall B. III. 2. der Urteilsgründe in Höhe von einem Jahr Freiheitsstrafe nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat seiner Strafzumessung - wie oben dargelegt - den unzutreffenden Strafrahmen aus § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 3. März 2020 bzw. 30. November 2020 zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Demgegenüber eröffnet § 176 Abs. 4 StGB in der Fassung vom 3. März 2020 bzw. vom 30. November 2020 einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil, da nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht bei Annahme des rechtsfehlerfreien Strafrahmens im Fall B. III. 2. der Urteilsgründe eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte, zumal es sich in diesem Fall um die geringste Einzelstrafe gehandelt hat.

Um jegliche Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, ändert der Senat die Einzelstrafe im Fall B. III. 2. der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 354 Abs. 1 StPO auf die gesetzlich niedrigste Strafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 1 € ab (§ 47 Abs. 2 Satz 2, § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB).

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt davon jedoch unberührt. Mit Blick auf die übrigen Einzelstrafen von vier Jahren, drei Jahren und dreimal zwei Jahren und sechs Monaten ist auszuschließen, dass das Landgericht unter Ansatz der gesetzlich niedrigsten Strafe im Fall B. III. 2. der Urteilsgründe zu einer anderen als der verhängten Gesamtstrafe von sechs Jahren gelangte wäre. Im Übrigen weist der Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf.

4. Der geringe Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer Anstötz Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 20.01.2022 - 6 KLs 1/21 71 Js 939/21

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 3 StR 197/22

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
4 176 StGB
2 349 StPO
2 354 StPO
1 40 StGB
1 47 StGB
1 4 StPO
1 473 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 40 StGB
1 47 StGB
4 176 StGB
1 4 StPO
2 349 StPO
2 354 StPO
1 473 StPO

Original von 3 StR 197/22

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 3 StR 197/22

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum