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6 StR 331/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 331/24 BESCHLUSS vom 30. September 2024 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

ECLI:DE:BGH:2024:300924B6STR331.24.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2024 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Februar 2024 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe entfällt,

b) im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die dem Neben- und Adhäsionskläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz und vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Nötigung, mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, mit Beleidigung und mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und dem Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro zuerkannt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Die Urteilsfeststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte neben den in Tateinheit stehenden Tatbeständen der gefährlichen Körperverletzung und des vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe tateinheitlich auch den Tatbestand des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG verwirklicht hat.

Übt der Täter − wie hier − die tatsächliche Gewalt über eine verbotene Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte aus, so führt er sie (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 zu § 1 Abs. 4 WaffG). Das Führen verdrängt in diesem Fall die Umgangsform des Besitzes (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 2 zu § 1 Abs. 4 WaffG). Eine Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten Besitzes kommt nur in Betracht, wenn festgestellt ist, dass der Täter die tatsächliche Gewalt über die verbotene Waffe auch innerhalb der vorbezeichneten Örtlichkeiten ausgeübt hat (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 4. Oktober 2023 − 6 StR 311/23; BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2023 − 3 StR 353/22, juris Rn. 11, vom 8. Dezember 2021 − 2 StR 347/21, und vom 15. Juni 2015 − 5 StR 197/15).

Dies ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Das Landgericht hat hierzu lediglich festgestellt, dass sich (…) im Kofferraum des Pkw des Angeklagten ein Koffer mit einer ungeladenen Schreckschusswaffe befand, der Angeklagte die Waffe jeweils zur Tatbegehung benutzte und kurz vor dem Eintreffen der Polizeibeamten in den auf dem OBI-Parkplatz abgestellten Europaletten versteckte (…). Aus der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten ergibt sich nichts anderes (…). Der Transport der Waffe im eigenen Pkw genügt für die Tatbestandsvariante des Besitzes schon deshalb nicht, weil der Pkw als bewegliche Sache kein befriedetes Besitztum darstellt (…).“

Dem schließt sich der Senat an. Er ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der insoweit geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Das Landgericht hat die Verwirklichung des Waffendelikts nicht strafschärfend berücksichtigt.

2. Der Senat ergänzt die Adhäsionsentscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO, weil das Landgericht dem auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 7.000 Euro gerichteten Adhäsionsantrag nur teilweise entsprochen hat. Gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO hätte es deshalb im Urteilstenor zum Ausdruck bringen müssen, dass hinsichtlich des nicht zuerkannten Teils des geltend gemachten Anspruchs von einer Entscheidung abgesehen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2015 – 1 StR 133/15).

Bartel Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Nürnberg-Fürth, 14.02.2024 - 21 KLs 605 Js 60782/23

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