Paragraphen in 2 StR 516/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph |
---|
BUNDESGERICHTSHOF StR 516/14 BESCHLUSS vom 27. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2015 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Senatsbeschluss vom 27. Januar 2015 wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Juni 2015 als unbegründet verworfen.
Fischer Krehl Eschelbach Zeng Bartel
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen