Paragraphen in 19 W (pat) 28/19
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 99 | PatG |
1 | 174 | ZPO |
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1 | 99 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 28/19
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung (Teilanmeldung) 103 62 427.9 …
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. Juli 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Ing. Matter ECLI:DE:BPatG:2019:040719B19Wpat28.19.0 beschlossen:
Das Verfahren der Teilanmeldung 103 62 427.9 wird an das zuständige Deutsche Patent- und Markenamt verwiesen.
Gründe I.
Mit dem in der Beschwerdesache 19 W (pat) 74/17 am 26. September 2018 verkündeten Beschluss hat der Senat die Beschwerde der Anmelderin gegen den die Patentanmeldung 103 59 863.4 zurückweisenden Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen. Der Beschluss wurde der Anmelderin gegen Empfangskenntnis am 30. Oktober 2018 zugestellt (§ 174 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG).
Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 30. November 2018 die Teilung der Patentanmeldung erklärt. Die Teilanmeldung hat vom Deutschen Patent- und Markenamt das Aktenzeichen 103 62 427.9 erhalten.
II.
Das Verfahren der Teilanmeldung war zuständigkeitshalber an das DeutschePatent- und Markenamt zu verweisen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Patentgericht nach der Zurückweisung der Beschwerde nicht mehr für die Prüfung einer danach erklärten Teilung der Anmeldung zuständig. Die Zuständigkeit für die Prüfung der Teilanmeldung fällt an das Patentamt zurück (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2019 – X ZB 9/18, juris – Abstandsberechnungsverfahren).
Kleinschmidt Kirschneck J. Müller Matter Ko
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1 | 99 | PatG |
1 | 174 | ZPO |
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1 | 99 | PatG |
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