Paragraphen in EnVR 32/14
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BUNDESGERICHTSHOF EnVR 32/14 BESCHLUSS vom
2. März 2016 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren ECLI:DE:BGH:2016:020316BENVR32.14.0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 2. März 2016 beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Mai 2014 ist wirkungslos.
2. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.465.141,95 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.
Gründe: 1 Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH,
Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerdeund Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien, wonach gegenseitig auf die Geltendmachung gerichtlicher oder außergerichtlicher Kosten verzichtet wird, gegeneinander aufzuheben.
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 1.465.141,95 € festgesetzt.
Limperg Grüneberg Raum Bacher Kirchhoff Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.05.2014 - 202 EnWG 6/13 -
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