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4 StR 253/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 253/12 BESCHLUSS vom 27. September 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. Februar 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweifachen versuchten Diebstahls, wegen Diebstahls, wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit das Landgericht eine Anordnung nach

§ 64 StGB nicht getroffen hat; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 30. Juli 2012 ausgeführt:

„Zu Recht rügt der Beschwerdeführer, dass sich das Landgericht bei der Beurteilung, ob bei dem Angeklagten ein ‚Hang‛ im Sinne des § 64 StGB vorliegt, zu sehr auf den behaupteten Konsum von Heroin – den das Gericht als zumindest weit überhöht bewertet – fokussiert und dabei den auch von der Kammer nicht in Frage gestellten Missbrauch von Kokain aus den Augen verloren hat.

a) Die Kammer stellt ausdrücklich fest – und hat insoweit keine Bedenken, den Angaben des Angeklagten zu folgen – , dass der Angeklagte ‚beinahe täglich‛ Kokain konsumierte (UA S. 5), ‚langjährig‛ Marihuana und Kokain zu sich nahm (UA S. 17), auch während der Tatzeiten ‚Kokain konsumierte‛ (UA S. 17) und er ‚die wirtschaftlichen Vorteile aus den Straftaten … zum Ankauf von Betäubungsmitteln einzusetzen‛ gedachte (UA S. 11).

b) Die Annahme eines ‚Hangs‛ im Sinne von § 64 StGB verlangt eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011, 3 StR 421/11 mwN). Dem Umstand, dass durch den Rauschgiftgebrauch bereits die Gesundheit, sowie Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind – worauf die Kammer in ihrem Urteil abstellt (UA S. 34) – kommt für das Vorliegen eines Hangs zwar eine wichtige indizielle Bedeutung zu, das Fehlen dieser Beeinträchtigungen schließt indes nicht notwendigerweise die Bejahung eines Hangs aus (Senat, Beschluss vom 1. April 2008, 4 StR 56/08 = NStZ-RR 2008, 198). Ausreichend ist es bereits, wenn der Betroffene aufgrund seiner Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint, was insbesondere bei sogenannter Beschaffungskriminalität zu bejahen ist (BGH, Beschluss vom 27. März 2008, 3 StR 38/08).

c) Hieran gemessen drängt sich die Annahme auf, dass bei dem Angeklagten ein Hang zum übermäßigen Konsum von Kokain vorhanden ist.

d) Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nicht gefährlich im Sinne des § 64 StGB ist, sind – gerade im Hinblick auf die Feststellung, dass die Taten der Finanzierung des Betäubungsmittelkonsums dienten – nicht ersichtlich. …“

Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Der Senat kann ausschlie- ßen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung geringere Einzelstrafen oder eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Bender Reiter

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