1 StR 512/21
BUNDESGERICHTSHOF StR 512/21 BESCHLUSS vom 5. April 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:050422B1STR512.21.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2022 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO entsprechend beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 26. Juli 2021 wird a) das Verfahren bezüglich des Falles II. 8. der Urteilsgründe eingestellt; in diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Übergriffs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen und formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nach Teileinstellung den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Verfahrensteileinstellung, die der Generalbundesanwalt bezüglich des Falles des sexuellen Übergriffs mit Blick auf ein mögliches Verfahrenshindernis (§ 7 StGB) beantragt hat, führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung.
2. Der Senat schließt aus, dass sich der Wegfall der in diesem Fall verhängten, von allen Fällen niedrigsten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten auf die Bemessung der Gesamtstrafe (§ 54 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz StGB) ausgewirkt hat. Gegenüber der Einsatzfreiheitsstrafe von vier Jahren sowie weiteren Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren drei Monaten, zwei Jahren neun Monaten und viermal zwei Jahren sechs Monaten ist die entfallende Einzelstrafe nicht von ausschlaggebendem Gewicht.
Raum Bellay Bär Leplow Pernice Vorinstanz: Landgericht Tübingen, 26.07.2021 - 3 KLs 53 Js 15408/20
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