5 StR 395/20
BUNDESGERICHTSHOF StR 395/20 BESCHLUSS vom 13. Oktober 2020 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2020:131020B5STR395.20.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Die Einziehungsentscheidung hinsichtlich der zwei bei den Anlasstaten verwendeten Messer hat keinen Bestand.
Die selbständige (Sicherungs-)Einziehung gemäß § 76a StGB i.V.m. § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO zulässig, in dem nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden können. Vielmehr kommt die selbständige Einziehung eines Gegenstands nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 Abs. 1 StPO in Betracht (vgl. BGH,
Beschlüsse vom 21. März 2017 – 5 StR 70/17, und vom 12. Dezember 2017 – 3 StR 558/17, NStZ 2018, 559 mwN). Da der nach dieser Vorschrift erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.
Gericke Berger Mosbacher Köhler Resch Vorinstanz: Hamburg, LG, 18.05.2020 - 3500 Js 31/19 613 KLs 3/20 2 Ss 73/20
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