NotZ 2/22
BUNDESGERICHTSHOF NotZ 2/22 BESCHLUSS vom 30. August 2022 in der verwaltungsrechtlichen Notarsache ECLI:DE:BGH:2022:300822BNOTZ2.22.0 Der Notarsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterinnen Dr. Roloff und Dr. Pernice, die Notarin Dr. Brose-Preuß und den Notar Dr. Hahn beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Juni 2022 - Not 3/21 - wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe: I.
Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Entscheidung des Antragsgegners über die Besetzung einer Notarstelle. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
II.
1. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts ist - wie der Senat bereits entschieden hat (BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2010 - NotZ 5/10, BGHZ 186, 164 Rn. 4 ff.; vom 16. März 2015 - NotZ(Brfg) 11/14, DNotZ 2015, 557 Rn. 1) - nicht statthaft. Soweit die Antragstellerin - ohne sich mit den genannten Beschlüssen des Senats auseinanderzusetzen - meint, die Vorschriften der §§ 111 ff. BNotO seien verwirrend, unklar und daher verfassungswidrig, greift das nicht durch. Ausgangspunkt ist
§ 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO. Danach gelten - vorbehaltlich abweichender Bestimmungen - für das Verfahren über den Erlass der von der Antragstellerin beantragten einstweiligen Anordnung die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht nach § 111b Abs. 1 Satz 2 BNotO einem Oberverwaltungsgericht gleich; davon bleibt lediglich § 111d BNotO unberührt. Diese Vorschrift regelt indes die Berufung - mithin das Hauptsacheverfahren - gegen Endurteile des Oberlandesgerichts; nur insoweit tritt das Oberlandesgericht an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts. Das Verfahren über den vorläufigen Rechtsschutz ist davon nicht betroffen. Nach der Bestimmung des § 146 Abs. 1 und 4 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eröffnet. Hingegen können gemäß § 152 Abs. 1 VwGO Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts - dem das Oberlandesgericht nach § 111b Abs. 1 Satz 2 BNotO gleichsteht - nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, der in einer verwaltungsrechtlichen Notarsache ergeht, ist die Beschwerde an den Bundesgerichtshof mithin nicht statthaft (Senat, Beschluss vom 8. Juli 2010, aaO Rn. 7 mwN).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 111g Abs. 2 BNotO.
Herrmann Brose-Preuß Roloff Hahn Pernice Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 21.06.2022 - Not 3/21 -