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2 ARs 388/13

BUNDESGERICHTSHOF ARs 388/13 2 AR 291/13 BESCHLUSS vom 4. Februar 2014 in dem Bußgeldverfahren gegen wegen Ordnungswidrigkeit Verteidigerin: Rechtsanwältin Az.: 67 VRJs 11/13 Amtsgericht Itzehoe Az.: 418 OWi 7/13 jug., 4005 Js 449/12 Amtsgericht Hamburg-Bergedorf Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. Februar 2014 beschlossen:

Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft gemäß Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 13. März 2013 - 418 OWi 7/13 jug. - ist das Amtsgericht (Jugendrichter) Itzehoe zuständig.

Gründe: 1 Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom 20. Januar 2014 u.a. ausgeführt: „Zuständig ist der Jugendrichter des Amtsgerichts Itzehoe. Die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Erzwingungshaft liegt auch im Verfahren gegen Heranwachsende beim Jugendrichter. Dies ergibt sich aus § 97 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Satz 1 JGG (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2002 - 2 ARs 178/02 …).

Zuständig ist daher im vorliegenden Fall der Jugendrichter. Da der Betroffene im Bezirk des Amtsgerichts Itzehoe seinen Wohnsitz hat, ist der dortige Jugendrichter örtlich zuständig (§ 97 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 84 Abs. 2 Satz 2 JGG)…“.

Dem tritt der Senat bei.

Fischer Ott Appl Zeng Eschelbach

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2 97 OWiG
1 82 JGG
1 84 JGG

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