Paragraphen in I ZR 141/20
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1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZR 141/20 BESCHLUSS vom 24. März 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:240322BIZR141.20.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 2. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu 6 richtet. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 145.800 € festgesetzt.
Gründe:
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verletzung von Urheberrech1 ten bei der Herstellung von digitalen Pressespiegeln für gewerbliche Kunden auf Schadensersatz, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und die Herausgabe von Speichermedien in Anspruch.
Die Klägerin verlegt die Zeitungen DIE WELT, WELT kompakt, WELT am Sonntag, BILD und BILD am Sonntag. Bis zur Veräußerung an die F. M. mit Wirkung zum 1. Mai 2014 war sie auch Verlegerin der Zeitungen Hamburger Abendblatt und Berliner Morgenpost.
Die Klägerin ist Gesellschafterin der P. M. GmbH (im Folgenden: PMG). Die PMG ist ein Verwertungsunternehmen der deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverlage. Sie führt eine eigene digitale Pressedatenbank und vermarktet Inhalte und Rechte von über 700 Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen. Mithilfe der PMG können Privatpersonen und Unternehmen sogenannte elektronische Pressespiegel erstellen. Dabei können sie sich auch Dienstleister, sogenannter "Mittler", bedienen.
Ein solcher Mittler ist die Beklagte. Sie beobachtet und analysiert für ihre Kunden alle gängigen Medienformate wie Print, Internet, TV, Radio und Social Media und beliefert ihre Kunden mit Monitoring-Ergebnissen, redaktionellen Medienspiegeln und Medienresonanzanalysen.
Die Beklagte digitalisiert Artikel aus Printpublikationen, die von ihren Kunden bei der PMG lizenziert werden; hieraus erstellt sie die elektronischen Pressespiegel. Sie scannt zu diesem Zweck ganze Print-Publikationen ein und zerlegt diese mithilfe des Programms "Pagecutter" in einzelne Artikel. Anschließend filtert sie durch einen Abgleich mit den "Suchprofilen" der Kunden die Artikel heraus, die für den jeweiligen Pressespiegel benutzt werden. Die für ihre Kunden erstellten Pressespiegel bietet die Beklagte unter der Internetadresse jeweils in einem individuellen kundenspezifischen und passwortgeschützten Unterverzeichnis zum Download an.
Mit ihrem Klageantrag zu 6 hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Verwendung weiterer (nicht konkret benannter) Artikel aus ihren Publikationen entstanden ist und/oder noch entstehen wird, und ihr sämtliche Bereicherungen herauszugeben, die die Beklagte hierdurch erlangt hat und/oder noch erlangen wird.
Das Landgericht hat den Klageantrag zu 6 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es fehle der Klägerin insoweit an einem Feststellungsinteresse, weil die begehrte Feststellung den Streit über das Bestehen einer Schadensersatzpflicht nicht abschließend klären könne (LG Hamburg, ZUM-RD 2018, 629). Bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin sei es dem Gericht nicht möglich, die Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach zu treffen, da die Klägerin über den Auskunftsantrag sowie den Besichtigungs- und Vorlageantrag erst Kenntnis darüber erlangen wolle, welche Artikel in welcher Weise von der Beklagten verwendet würden. Da sie derzeit nicht wisse, ob die Beklagte weitere Artikel aus den Publikationen der Klägerin genutzt habe und um welche Artikel es sich gegebenenfalls handele, könne sie auch keine Angaben zur Schutzfähigkeit der Artikel und dazu machen, ob sie die für eine Klage erforderlichen Rechte an den Artikeln halte.
Gegen das Urteil des Landgerichts hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung hat sie ihre Berufung beschränkt und lediglich die Abänderung des landgerichtlichen Urteils im Hinblick auf ihre Klageanträge zu 1 und zu 5 beantragt. Zu der Abweisung ihres Klageantrags zu 6 verhält sich auch die Berufungsbegründung nicht.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst (OLG Hamburg, ZUM-RD 2021, 133).
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde greift die Klägerin ausweislich der Begründung die Teilabweisung des Antrags auf Grundauskunft (Tenor zu Ziffer 1.3), die Abweisung des Auskunfts- und Rechnungslegungsantrags (Tenor zu Ziffer 1.2) hinsichtlich der Eigendigitalisierung und der Überschreitung der Nutzungsdauer, die Abweisung des Klageantrags zu 3 und die (Teil)-Abweisung der Klageanträge zu 4 und zu 6 an.
II. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu 6 richtet, ist sie unzulässig.
1. Ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Revisionsgericht setzt voraus, dass das erstinstanzliche Urteil durch eine zulässige Berufung angegriffen und die Rechtskraft dieses Urteils damit zunächst in der Schwebe gehalten worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 86/86, BGHZ 102, 37 [juris Rn. 10]; Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, NJW 2010, 1364 [juris Rn. 19]; Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 198/15, WRP 2017, 990 [juris Rn. 11]).
2. Daran fehlt es hinsichtlich des Klageantrags zu 6. Die Klägerin hat gegen die Abweisung dieses Klageantrags durch das Landgericht keine Berufung eingelegt. Der Klageantrag zu 6 ist danach nicht Bestandteil des Berufungsverfahrens geworden und kann folglich nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgt werden (vgl. BGH, NJW 2010, 1364 [juris Rn. 19]).
3. Das Berufungsgericht hat über diesen Klageantrag auch nicht entschieden. Die Klägerin ist insoweit durch das Berufungsurteil daher nicht beschwert.
Zwar führt das Berufungsgericht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung auf Seite 19 seines Urteils (juris Rn. 128) aus:
Der Feststellungsantrag (Klageantrag Ziff. 6) ist allerdings teilweise mangels eines Feststellungsinteresses unzulässig.
Bei der Angabe "Klageantrag Ziff. 6" handelt es sich jedoch um eine offenbare Unrichtigkeit, gemeint war vielmehr der Klageantrag zu 4. Mit diesem hat die Klägerin ebenfalls die Feststellung der Schadensersatzpflicht und des Bereicherungsausgleichs begehrt, allerdings im Hinblick auf konkret benannte Artikel.
Dass der Klageantrag zu 4 gemeint ist, wird aus den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts deutlich. So heißt es auf Seite 19 des Berufungsurteils (juris Rn. 131) weiter:
Ein rechtliches Interesse (…) könnte sich zwar ergeben, wenn denkbar wäre, dass Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung im konkreten Fall (betreffend die gegenständlichen Nutzungen der gegenständlichen Artikel) (…)
Mit den "gegenständlichen Artikeln" können nur die konkret benannten Artikel gemeint sein.
Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht auf Seite 40 f. seines Urteils im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung über die Kosten erster Instanz den Antrag zu 6 mit 60.000 € bewertet hat (juris Rn. 295), den Wert der Berufung der Klägerin jedoch insgesamt nur auf 59.600 € festgesetzt hat (juris Rn. 301). Auch daraus wird ersichtlich, dass es mit dem Berufungsurteil nicht über den Klageantrag zu 6 entschieden hat.
III. Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, weil insoweit die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Koch RiBGH Dr. Löffler kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben Koch RinBGH Dr. Schwonke kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben Koch Odörfer Wille Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 22.06.2018 - 308 O 343/16 OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.07.2020 - 5 U 109/18 -
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