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AnwZ (Brfg) 72/12

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 72/12 BESCHLUSS vom

18. Februar 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 18. Februar 2013 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. August 2012 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 20. April 2012 die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Dessen hierauf erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch hat der Antragsteller eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aufgezeigt. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht von der S.

Rechtsanwaltskammer aufgenommen worden war, wie die Schreiben der S.

Rechtsanwaltskammer vom 21. Februar 2012 und vom 15. Juni 2012 eindeutig erkennen lassen. Auf eine Zustimmung der Rechtsanwaltskammer H.

zur Durchführung des gerichtlichen Verfahrens durch die Antragsgegnerin kommt es aus Rechtsgründen nicht an (vgl. § 112d Abs. 1 Nr. 1 BRAO).

Auch soweit der Anwaltsgerichtshof festgestellt hat, dass der Antragsteller sich im Zeitpunkt des Widerrufs in Vermögensverfall befand und eine Gefährdung der Rechtsuchenden eingetreten war, ist ein Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung weder ersichtlich noch dargetan.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Tolksdorf Roggenbuck Seiters Wüllrich Stüer Vorinstanzen: AGH Hamm, Entscheidung vom 31.08.2012 - 1 AGH 13/12 -

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