Paragraphen in 12 W (pat) 2/17
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 2/17
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2011 081 623 …
ECLI:DE:BPatG:2018:200218B12Wpat2.17.0 hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Februar 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder und Dipl.-Phys. Schmidt beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Die Beschwerde des Anmelders 1 ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A63F vom 10. Dezember 2014 gerichtet. Hierin weist die Prüfungsstelle die am 26. August 2011 angemeldete Patentanmeldung 10 2011 081 623 mit der Bezeichnung
„Vorrichtung zur Durchführung von Wahrnehmungs-, Lern- und/oder Gedächtnisspielen“
mangels Neuheit des Gegenstands nach dem Patentanspruch 1 in der mit Schriftsatz vom 24. November 2014 eingereichten Fassung zurück.
Gegen den vorgenannten Beschluss hat der Anmelder 1 mit Schreiben vom 15. Januar 2015, eingegangen am gleichen Tag, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 begründet.
Der Anmelder 1 und Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Beschreibung S. 1 bis 7 vom Anmeldetag, dem 26. August 2011,
- Patentansprüche 1 bis 6 vom 24. November 2014, eingegangen am 25. November 2014,
- Figur 1 bis 4 vom Anmeldetag, dem 26. August 2011.
Der geltende Anspruch 1 lautet in einer bereits gegliederten Fassung: M1 Vorrichtung (10) für den Outdoorbereich zur Durchführung von Wahrnehmungs-, Lern- und/oder Gedächtnisspielen M2 mit von wenigstens einem Spieler betätigbaren Spielelementen (14), M3 wobei jedem Spielelement (14) wenigstens eine durch den Spieler bei Betätigung wahrnehmbare Information zugeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass M4 jedes der Spielelemente (14) wenigstens einen durch einen Spieler auslösbaren Sensor (20) zur Aktivierung des jeweiligen Spielelementes (14), M5 einen Steuerschaltkreis (22) zur Auslösung der Wiedergabe der wenigstens einen wahrnehmbaren Information und M6 eine Sende- und Empfangseinheit (23) umfasst, M7 den Spielelementen (14) ein zentraler Terminal (16) zugeordnet ist,
M8 M9 M10 der zentrale Terminal (16), eine Steuereinheit (32) für eine separate Ansteuerung der Spielelemente (14),
eine Wiedergabeeinrichtung (38) für die wahrnehmbaren Informationen umfasst und zwischen den Spielelementen (14) und dem zentralen Terminal (16) eine Kommunikationsverbindung (18) besteht.
Hinsichtlich der auf diesen Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Als Fachmann für den erfindungsgemäßen Gegenstand zuständig ist ein Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Erfahrung bei der Entwicklung elektronischer Spielgeräte.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist nicht neu (§ 3 PatG). Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat ergeben, dass die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zu Recht mangels Neuheit seines Gegenstands nach Patentanspruch 1 zurückgewiesen hat.
Denn aus der von der Prüfungsstelle auch im Zurückweisungsbeschluss angegebenen Entgegenhaltung D1 (US 6,234,902 B1) geht bereits eine Vorrichtung mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 hervor.
So weist die in der D1, Sp. 19, Z. 56 bis Sp. 22, Z. 37 als siebte Ausführungsform („seventh embodiment“) beschriebene und in den dazugehörigen Fig. 17 und 18 (s. u.) gezeigte Vorrichtung (D1: „game machine 600“) wie folgt die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 auf:
Fig. 17 und 18 aus der D1 (US 6,234,902)
Wie gemäß dem anspruchsgemäßen Merkmal M2 zeigt die Vorrichtung nach D1 („game machine 600“) von wenigstens einem Spieler betätigbare Spielelemente auf (D1, Sp. 19, Z. 63-67: „plurality of characters 6061, 6062, …, 606n each taking a shape of [a] mole“ in Verbindung mit Sp. 21, Z. 21-23: „Accordingly, the eye (LED 617n) of the character 606n is lit up, and the player hits this character 606n with the hammer 605“). Dabei ist jedem Spielelement (characters 606) auch wie nach Merkmal M3 wenigstens eine durch den Spieler bei Betätigung wahrnehmbare Information zugeordnet. Denn jedes Spielelement weist einen Speicher („memory 614“) auf, dessen Information, hier die Punktezahl („point information“, vgl. D1, Sp. 20, Z. 12-14) des Spielelements, bei entsprechender Betätigung des Spielelements (hier durch Hammerschlag, vgl. D1, Sp. 20, Z. 15-19) durch eine geänderte Summenanzeige mit der durch den Hammerschlag auf das Spielelement hinzugewonnenen Punktezahl wahrnehmbar ist (D1, Sp. 21, Z. 33-42, insb. Z. 38-40, Z. 54-57; Z. 58-63).
In der D1 weist auch jedes der Spielelemente 606 wenigstens einen durch einen Spieler auslösbaren Sensor (D1: „sensor 615“) zur Aktivierung des jeweiligen Spielelementes auf (s. D1, Sp. 21, Z. 24-28) (Merkmal M4). Denn die in jeder Spielfigur enthaltene CPU 613 überträgt erst nach einem detektierten Hammerschlag die Information mittels Antenne („antenna 611“) an den „host computer 603“. Diese Informationsübertragung und damit Aktivierung des Spielelements erfolgt dabei, wie oben angegeben, erst nach Auslösung des Sensors, in der D1 durch erfolgreichen Hammerschlag auf das Spielelement. Der vom Anmelder 1 in der Beschwerdebegründung angeführten Behauptung, der Sensor 615 würde lediglich zum Deaktivieren des jeweiligen Spielelements und keinesfalls zur Aktivierung des jeweiligen Spielelements dienen, kann nicht beigetreten werden. Denn aus der D1 geht nicht hervor, dass das Spielelement nach dem Schlag deaktiviert würde. Stattdessen erfolgt noch innerhalb des Spielelements eine Auswertung des Hammerschlags und eine entsprechende Weitergabe des Ergebnisses via Antenne 611 an die Antenne 602 des „host computer 603“ (s. D1, Sp. 21, Z. 29-37).
Auch weist jedes Spielelement der D1 einen Steuerschaltkreis (s. D1, Fig. 18) zur Auslösung der Wiedergabe der wenigstens einen wahrnehmbaren Information auf (D1: zusätzliche Punktzahl) (Merkmal M5). Wie bei dem erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel (Anmeldung S. 4, letzter Absatz bis S. 5, erster Absatz; OS, Abs. 0025, insb. Z. 8-14) erfolgt dabei auch bei der Vorrichtung nach D1 die Wiedergabe der wahrnehmbaren Information nicht am Spielelement selbst, sondern am Terminal, bei D1 am dortigen „host computer 603“ (vgl. D1, Sp. 21, Z. 54-57). Außerdem umfassen auch die Spielelemente der D1 mit u. a. dortigen „antennas 611“ jeweils eine Sende- und Empfangseinheit, da diese sowohl senden wie auch empfangen können (D1: Sp. 21, Z. 33-35 bzw. Z. 1-4) (Merkmal M6).
Mit dem „host computer 603“ (s. D1, Fig. 17) ist dortigen Spielelementen (606) ebenfalls ein zentraler Terminal zugeordnet (Merkmal M7). Dieser zentrale Terminal weist eine Steuereinheit für eine separate Ansteuerung der Spielelemente auf (Merkmal M8), wie u. a. aus D1, Sp. 20, Z. 62-67 und auch Sp. 21, Z. 43-57, hervorgeht, demnach der „host computer 603“ sowohl die jeweilige Figur auswählt, deren Augen-LED aufleuchten soll, als auch die empfangenen Punkteinformationen addiert und anzeigt. Zudem umfasst der „host computer 603“ mit einem - in Fig. 17 nicht dargestellten - Bildschirm einer Anzeigeeinheit eine anspruchsgemäße Wiedergabeeinrichtung für die wahrnehmbaren Informationen. Die „wahrnehmbare Information“ stellt bei der D1 die dargestellte Erhöhung der Punktezahl dar, wenn das ausgewählte Spielelement (character 606) vom Hammerschlag getroffen wurde (s. D1, Sp. 21, Z. 58-61) (Merkmal M9). Auch besteht bei der Vorrichtung nach D1 zwischen den Spielelementen (D1: „characters 606“) und dem zentralen Terminal (D1: „host computer 603“) eine Kommunikationsverbindung (Merkmal M10), da beide jeweils „antennas 611“ (samt „RF circuits 612“) bzw. eine „antenna 602“ aufweisen. Dabei ist die „antenna 602“ - obwohl im Spielbrett („game board“) angebracht - dem „host computer 603“ als dem anspruchsgemäßen Terminal zuzurechnen, da beide eine funktionale Einheit bilden.
Die D1 erfüllt darüber hinaus auch die im Merkmal M1 angegebenen Zweckangaben. Denn anders als vom Beschwerdeführer behauptet, aber nicht weiter substantiiert, ist nicht erkennbar, warum die in D1 aufgezeigte „game machine 600“ die im Merkmal M1 geforderte Eignung für den Outdoorbereich mit den in der Beschreibung angegebenen „dort herrschenden robusten Umgebungsbedingungen“ nicht gerecht würde (s. Anmeldung S. 2, Abs. 3, Z. 10 f.; Offenlegungsschrift, Abs. 0008, Z. 17-20), zumal diese robusten Umgebungsbedingungen in der Anmeldungsbeschreibung nicht näher definiert sind. Auch erfüllt die in der D1 angegebene „game machine 600“ mit dortigem Aufleuchten einer LED am Spielelement, das vom Spieler wahrgenommen werden muss und vom Spieler eine Reaktion erfordert (hier Hammerschlag auf das Spielelement), die Anforderung für ein Wahrnehmungsspiel, was vom Anmelder 1 auch nicht bestritten wird.
III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Ganzenmüller Bayer Schmidt Ausfelder Pr
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