Paragraphen in 1 StR 360/13
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1 | 257 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 360/13 BESCHLUSS vom 21. August 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2013 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 13. März 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Die Rüge einer Verletzung von § 257c Abs. 5 StPO hat aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Erfolg (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11 Rn. 99, NJW 2013, 1058, 1067; Senat, Beschluss vom 11. April 2013 - 1 StR 563/12).
Raum Radtke Graf Mosbacher Jäger
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1 | 257 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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