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VIII ZB 23/24

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 23/24 BESCHLUSS vom 7. Mai 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:070524BVIIIZB23.24.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richter Dr. Schmidt, Dr. Reichelt und Messing sowie die Richterin Dr. Böhm beschlossen:

Die als Anhörungsrüge anzusehende Eingabe des Beklagten vom 28. April 2024 gegen den Senatsbeschluss vom 23. April 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist bereits deshalb unzulässig, weil der Beklagte sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2019 - IX ZB 1/19, juris Rn. 1 mwN; vom 5. August 2020 - VIII ZB 46/20, juris Rn. 1; vom 4. Mai 2023 - I ZB 19/23, juris Rn. 1 mwN).

Im Übrigen erfüllt das Rügevorbringen auch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1).

Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 23. April 2024 den Vortrag des Beklagten - einschließlich der Ausführungen zum vermeintlichen Fehlen des Anwaltszwangs aufgrund der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) - umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Der vorgenannten Rechtsauffassung des Beklagten steht ungeachtet der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommenen bereits fehlenden Einschlägigkeit dieses Gesetzes die Vorschrift des § 224 Abs. 4 BEG entgegen, wonach in der Revisionsinstanz uneingeschränkt Anwaltszwang besteht. Von einer näheren Begründung wird abgesehen.

Dr. Bünger Messing Dr. Schmidt Dr. Böhm Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Schönebeck (Elbe), Entscheidung vom 05.01.2024 - 4 C 220/23 LG Magdeburg, Entscheidung vom 04.03.2024 - 1 S 15/24 *009* -

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1 224 BEG
1 78 ZPO

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