Paragraphen in RiZ (B) 2/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 83 | DRiG |
1 | 152 | VwGO |
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1 | 83 | DRiG |
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BUNDESGERICHTSHOF RiZ(B) 2/21 BESCHLUSS vom 8. November 2021 in dem Prüfungsverfahren ECLI:DE:BGH:2021:081121BRIZ.B.2.21.0 Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 8. November 2021 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Menges und Harsdorf-Gebhardt sowie den Richter am Bundesgerichtshof Gericke beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragsgegners vom 4. Oktober 2021 gegen den Senatsbeschluss vom 13. September 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 83 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG). Das als übergangen gerügte Vorbringen des Antragsgegners war schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil seine Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss - worauf der Antragsgegner bereits vom Vorsitzenden des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ausdrücklich hingewiesen worden war - nicht statthaft war.
Die Personalakten des Antragsgegners sind vom Dienstgericht des Bundes nicht angefordert worden und haben hier auch nicht vorgelegen. Soweit der Senatsbeschluss vom 13. September 2021 dem Antragsgegner mit einer Kurzmitteilung "in der Anwaltssache" übersandt worden sein sollte, läge ein bedauerliches Versehen vor, das allerdings mit der Entscheidung selbst - die zutreffend "in dem Prüfungsverfahren" ergangen ist - in keinem inhaltlichen Zusammenhang steht.
Pamp Prof. Dr. Karczewski Dr. Menges Harsdorf-Gebhardt Gericke Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.02.2021 - 1 DG 2/20 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.04.2021 - DGH 1/21 -
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1 | 152 | VwGO |
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