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AnwZ (B) 1/16

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 1/16 BESCHLUSS vom

15. März 2016 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ECLI:DE:BGH:2016:150316BANWZB1.16.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 15. März 2016 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Roggenbuck und den Richter Seiters sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer beschlossen:

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Widerruf ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 10. Juni 2015 die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Bescheid vom 13. Oktober 2015 zurück und lehnte die Aussetzung ab. Die Antragstellerin erhob daraufhin Klage vor dem Anwaltsgerichtshof der Freien und Hansestadt H.

und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Mit der Begründung, der Anwaltsgerichtshof habe bisher über diesen Antrag nicht entschieden, hat die Antragstellerin beim Senat beantragt, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Widerruf ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft anzuordnen.

II.

Der Antrag ist nicht statthaft. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist für den Antrag das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist der Anwaltsgerichtshof, gegen dessen Entscheidung im Übrigen auch keine Beschwerde möglich wäre (Senat, Beschlüsse vom 31. Januar 2013 - AnwZ (B) 6/12, juris Rn. 3 und vom 13. Juli 2015 - AnwZ (B) 1/15, juris Rn. 2). Hierauf ist die Antragstellerin hingewiesen worden, die dessen ungeachtet ihren Antrag nicht zurückgenommen hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Limperg Roggenbuck Seiters Quaas Schäfer Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 10.06.2015 - AGH I ZU 7/15 (I/9) -

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