Paragraphen in 5 StR 463/13
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 463/13 BESCHLUSS vom 11. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2013 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Mai 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Einwände der Revision gegen die generalpräventiven Erwägungen des Landgerichts im Rahmen der Strafzumessung gehen fehl. Das Landgericht stellt hier ersichtlich nicht auf den Aspekt der negativen Generalprävention (allgemeine Abschreckung) ab, der nur unter ganz engen Voraussetzungen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden kann. Es wendet vielmehr in rechtsfehlerfreier Weise den Gedanken der positiven Generalprävention an (Stärkung des Vertrauens der Bevölkerung in den Schutz der Rechtsordnung; vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 808 f., 839 ff.).
Basdorf Sander Schneider Berger Bellay
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