Paragraphen in 5 StR 567/12
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1 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
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StR 567/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. hier: Anhörungsrüge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2013 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 10. April 2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
. Gründe Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 15. Mai 2012 mit Beschluss vom 10. April 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 30. April 2013 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben. Diese ist unbegründet, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt.
Der Senat war aufgrund der zum Teil urteilsfremden Behauptungen und Erwägungen des Beschwerdeführers im Revisionsverfahren, die auch in dem mit einer Verfahrensrüge vorgelegten schriftlichen Sachverständigengutachten keinen Beleg fanden, nicht gehalten, im Freibeweisverfahren die wissenschaftliche Tragfähigkeit des vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens hinsichtlich des Altersvergleichs von mittels Kugelschreibern geleisteten Unterschriften aufzuklären.
Auch die Verhandlungsfähigkeit des Verurteilten für das Revisionsverfahren lag vor. Die nunmehr in der Anhörungsrüge mit nachgereichtem ärztlichen Attest ab dem 4. September 2012 – sechs Tage vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist – aufgrund einer Erschöpfungsdepression behauptete Verhandlungsunfähigkeit hinderte den Senat nicht an einer Sachentscheidung. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Angeklagte während der Dauer des Revisionsverfahrens wenigstens zeitweilig zu einer Grundübereinkunft mit seinem Verteidiger über die Fortführung seines Rechtsmittels in der Lage war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 1995 – 5 StR 434/94, BGHSt 41, 16, vom 23. Februar 2006 – 4 StR 513/05, und vom 4. Dezember 2012 – 4 StR 405/12, NStZ-RR 2013, 154). Mangels hinreichend konkreter entgegenstehender Anhaltspunkte bestand keine Veranlassung ein Sachverständigengutachten über die Verhandlungsfähigkeit des Verurteilten im Revisionsverfahren einzuholen.
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