Paragraphen in 4 StR 97/22
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 315 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 97/22 BESCHLUSS vom 11. April 2022 in der Strafsache gegen wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens ECLI:DE:BGH:2022:110422B4STR97.22.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2022 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 27. Oktober 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken:
Dass die Strafkammer von einer unzutreffenden Strafrahmenobergrenze des § 315d Abs. 1 StGB ‒ 3 Jahre statt 2 Jahre Freiheitsstrafe ‒ ausgegangen ist, gefährdet den Bestand des Strafausspruchs nicht, da der Senat ausschließen kann, dass die verhängte Freiheitsstrafe darauf beruht.
Bender Maatsch Sturm Rommel Messing Vorinstanz: Landgericht Kempten, 27.10.2021 ‒ 4 Ks 220 Js 3532/18 (3)
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