• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

EnZR 9/15

BUNDESGERICHTSHOF EnZR 9/15 BESCHLUSS vom

6. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2015 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg und die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 22. Januar 2015 verkündeten Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 44.422,22 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedenfalls im Ergebnis als zutreffend.

Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsauffassung ist die Klageforderung frühestens mit Rechnungsstellung fällig geworden. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ist für den Eintritt der Fälligkeit im Streitfall aufgrund vertraglicher Vereinbarung die Regelung in § 27 AVBEltV bzw. § 23 Abs. 1 NAV maßgeblich.

Die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, ist deshalb nicht entscheidungserheblich.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Limperg Kirchhoff Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanzen: LG Rottweil, Entscheidung vom 23.04.2014 - 6 O 81/13 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.01.2015 - 2 U 53/14 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in EnZR 9/15

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 27 AVBEltV
1 544 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 27 AVBEltV
1 544 ZPO

Original von EnZR 9/15

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von EnZR 9/15

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum