• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

1 StR 485/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 485/17 BESCHLUSS vom 5. Dezember 2017 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2017:051217B1STR485.17.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2017 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 8. November 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Antrag des Verurteilten, die Vollstreckung des landgerichtlichen Urteils bis zur Entscheidung über die Anhörungsrüge auszusetzen, ist damit gegenstandslos.

Gründe: I.

Das Landgericht Mannheim hat den Verurteilten mit Urteil vom 5. April 2017 wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und hiervon wegen unangemessener Verfahrensdauer ein Jahr und sieben Monate für vollstreckt erklärt.

Seine hiergegen gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 8. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 24. November 2017 die Gehörsrüge nach § 356a StPO erhoben und die Aussetzung der Vollstreckung des landgerichtlichen Urteils bis zur Entscheidung über die Anhörungsrüge beantragt.

II.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung das gesamte Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Entgegen dem Vorbringen des Verurteilten hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift hinsichtlich der Verfahrensrüge, das Grundrecht des Verurteilten auf ein faires Verfahren durch Gewährleistung einer effektiven Verteidigung sei verletzt worden, umfassend erwidert. Weitergehende Ausführungen des Senats hierzu waren daher nicht veranlasst.

Raum Jäger Bellay Cirener Hohoff

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 1 StR 485/17

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 356 StPO
1 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 349 StPO
2 356 StPO

Original von 1 StR 485/17

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 1 StR 485/17

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum