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3 StR 301/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 301/23 BESCHLUSS vom 11. September 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. ECLI:DE:BGH:2024:110924B3STR301.23.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2024 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 29. November 2023 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluss vom 29. November 2023 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 2023 im Wesentlichen gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 26. Juli 2024. Der Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg.

1. Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als unzulässig. Es fehlt gleichermaßen an der Einhaltung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO wie an der Glaubhaftmachung des Zeitpunktes der Kenntniserlangung im Sinne des § 356a Satz 3 StPO.

2. Sie wäre auch unbegründet, weil die Entscheidung nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Verurteilten (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht.

Bei seiner Entscheidung hat der Senat weder zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen noch Verfahrensstoff verwertet, zu dem dieser nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Der Senat hat über die Revision des Verurteilten eingehend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts, durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden, im Wesentlichen entsprochen. Die handschriftliche eigene Revisionsbegründung des Verurteilten vom 7. November 2023, mit der er ergänzend zu den Revisionsbegründungsschriften seiner Verteidiger vorgetragen hat, hat bei der Beratung vorgelegen und ist vom Senat zur Kenntnis genommen worden. Sie hat indes schon deshalb keine Berücksichtigung finden können, weil sie den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO nicht genügt, die auch für nachgereichte (weitere) Ausführungen zu einer formgerecht erhobenen Sachrüge gelten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1973 - 1 StR 567/72, juris Rn. 8; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 345 Rn. 16; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 345 Rn. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 345 Rn. 10). Im Übrigen wäre das Vorbringen des Verurteilten in der Sache unbehelflich gewesen.

Dass der Senat den Rechtsansichten und der Argumentation des Verurteilten nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 - 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 27).

Aus dem Umstand, dass der Senat seine Revisionsentscheidung im Umfang der Verwerfung nicht näher begründet hat, kann nicht geschlossen werden, das Vorbringen sei übergangen worden. Denn die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor (BGH, Beschlüsse vom 20. März 2024 - 3 StR 183/23, juris Rn. 6; vom 21. März 2023 - 3 StR 255/22, juris Rn. 3; vom 1. Juni 2021 - 3 StR 20/21, juris Rn. 5). Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. September 2022 - 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 27; vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 3 StR 67/20, juris Rn. 3). Schließlich gebietet die Europäische Menschenrechtskonvention gleichfalls eine Begründung solcher Entscheidungen nicht (vgl. EGMR, Urteile vom 11. April 2019 - 50053/16, NJW

2020, 1943 Rn. 35; vom 20. Januar 2015 - 16563/11, NVwZ 2016, 519 Rn. 47; Entscheidung vom 13. Februar 2007 - 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Schäfer Paul RiBGH Dr. Anstötz befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.

Schäfer Erbguth Voigt Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 28.02.2023 - 11 KLs 19/22 71 Js 1139/20

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