Paragraphen in 3 StR 206/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
2 | 354 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 473 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
2 | 349 | StPO |
2 | 354 | StPO |
1 | 473 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 206/20 BESCHLUSS vom 18. August 2020 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Verkaufs von Gütern unter Zuwiderhandlung gegen eine vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossene wirtschaftliche Sanktionsmaßnahme u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:180820B3STR206.20.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Dezember 2019 im Strafausspruch dahin ergänzt, dass die in Italien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 anzurechnen ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sieben Fällen des vorsätzlichen gewerbsmäßigen Verkaufs, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher gewerbsmäßiger Ausfuhr von Gütern unter Zuwiderhandlung gegen eine vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außenund Sicherheitspolitik beschlossene wirtschaftliche Sanktionsmaßnahme zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf mehrere Verfahrensrügen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Den Verfahrensrügen bleibt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt. Der Schuld- und der Strafausspruch halten im Wesentlichen rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat lediglich versäumt, die in den Urteilsgründen (UA S. 30) dargelegte Anrechnung der in Italien erlittenen Auslieferungshaft in den Tenor aufzunehmen. Der Senat hat dies in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend ergibt, dass der Angeklagte betreffend alle sieben Geschäftsvorgänge eigene Tatbeiträge leistete. Insbesondere war der Vater des Angeklagten, der weder die deutsche noch die englische Sprache beherrschte, zur Geschäftskorrespondenz durchgängig auf die Dolmetscherleistungen des Angeklagten angewiesen.
Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer Wimmer Paul Anstötz Erbguth Vorinstanz: Darmstadt, LG, 09.12.2019 - 642 Js 50732/08 18 KLs
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
2 | 354 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 473 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
2 | 349 | StPO |
2 | 354 | StPO |
1 | 473 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen