Paragraphen in IV ZR 182/17
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2 | 552 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 182/17 BESCHLUSS vom 19. März 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:190319BIVZR182.17.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Prof. Dr. Karczewski und Dr. Götz am 19. März 2019 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 2017 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
Die Revision des Klägers war im Beschlusswege zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO).
Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 16. Januar 2019.
Die Ausführungen des Klägervertreters im Schriftsatz vom 11. März 2019 geben keine Veranlassung, von der angekündigten Zurückweisung der Revision Abstand zu nehmen. Der Senat hält daran fest, dass die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage, wie der Berufsbegriff auszulegen ist, wenn der Versicherungsnehmer parallel zur vormals ausgeübten Tätigkeit Vorbereitungen zu einem Wechsel der Tätigkeit trifft, einer weitergehenden Klärung nicht zugänglich ist. Vielmehr kann dies - wie es das Berufungsgericht getan hat - nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Seine tatrichterliche Würdigung lässt auch unter Berücksichtigung des weiteren Klägervorbringens keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler erkennen.
Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Prof. Dr. Karczewski Dr. Götz Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.10.2015 - 2-23 O 351/14 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.06.2017 - 7 U 180/15 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 552 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 543 | ZPO |
2 | 552 | ZPO |
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