• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

IV ZR 182/17

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 182/17 BESCHLUSS vom 19. März 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:190319BIVZR182.17.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Prof. Dr. Karczewski und Dr. Götz am 19. März 2019 beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 2017 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe:

Die Revision des Klägers war im Beschlusswege zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO).

Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 16. Januar 2019.

Die Ausführungen des Klägervertreters im Schriftsatz vom 11. März 2019 geben keine Veranlassung, von der angekündigten Zurückweisung der Revision Abstand zu nehmen. Der Senat hält daran fest, dass die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage, wie der Berufsbegriff auszulegen ist, wenn der Versicherungsnehmer parallel zur vormals ausgeübten Tätigkeit Vorbereitungen zu einem Wechsel der Tätigkeit trifft, einer weitergehenden Klärung nicht zugänglich ist. Vielmehr kann dies - wie es das Berufungsgericht getan hat - nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Seine tatrichterliche Würdigung lässt auch unter Berücksichtigung des weiteren Klägervorbringens keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler erkennen.

Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Prof. Dr. Karczewski Dr. Götz Vorinstanzen:

LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.10.2015 - 2-23 O 351/14 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.06.2017 - 7 U 180/15 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in IV ZR 182/17

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 552 ZPO
1 543 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 543 ZPO
2 552 ZPO

Original von IV ZR 182/17

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von IV ZR 182/17

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum