Paragraphen in 4 StR 346/16
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1 | 302 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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1 | 302 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 346/16 BESCHLUSS vom 15. Februar 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:150217B4STR346.16.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2017 einstimmig beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 5. Februar 2016 durch den Schriftsatz seines Verteidigers vom 5. April 2016 nicht wirksam zurückgenommen worden ist.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen sowie die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 301 Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, wegen schweren Menschenhandels, wegen Nötigung in zwei Fällen,
wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.
1. Die Revision ist nicht wirksam zurückgenommen worden. Die mit Schriftsatz vom 5. April 2016 durch den damaligen Pflichtverteidiger des Angeklagten erklärte Rücknahme des Rechtsmittels entfaltet keine Wirksamkeit, da der Verteidiger nicht gemäß § 302 Abs. 2 StPO zur Zurücknahme ausdrücklich ermächtigt war. Der Verteidiger hat insoweit hinreichend glaubhaft gemacht, er sei aufgrund seines fehlerhaften Verständnisses einer Äußerung des Angeklagten in französischer Sprache irrtümlich davon ausgegangen, der Angeklagte habe ihn zur Abgabe einer Rücknahmeerklärung ermächtigt, während ihm tatsächlich eine solche Ermächtigung nicht erteilt worden sei.
2. Da die Revision bereits mit ihrer Einlegung am 9. Februar 2016 begründet worden war, ist die Frist zu ihrer Begründung nicht versäumt worden. Damit ist der Antrag des Angeklagten vom 24. November 2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegenstandslos.
3. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Rechtsmittel ist entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 20. Dezember 2016 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
VRi‘inBGH Sost-Scheible ist urlaubsbedingt abwesend und deshalb gehindert zu unterschreiben.
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