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11 W (pat) 37/06

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 37/06 Verkündet am 6. Mai 2013

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend die Patentanmeldung 10 2004 049 115.1 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dr. Höchst sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Fritze, Dipl.-Ing. Univ. Fetterroll und der Richterin Grote-Bittner BPatG 154 05.11 beschlossen:

-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Die Prüfungsstelle für Klasse B 23 K des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit dem in der Anhörung vom 10. März 2006 verkündeten Beschluss die am 7. Oktober 2004 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Geschweißte Struktur, insbesondere von Sitzkomponenten" mit der Begründung zurückgewiesen, die Gegenstände der geltenden Ansprüche 1 gemäß den Anträgen beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Im Zurückweisungsbeschluss ist Bezug genommen worden auf die Druckschrift D1 DE 1 808 965 U1.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, die Entgegenhaltung D1 sei nicht geeignet, die Struktur gemäß Patentanspruch 1 nahezulegen.

Die Anmelderin beantragt mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2007 sinngemäß,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B23K des Deutschen Patent-und Markenamts vom 10. März 2006 aufzuheben und mit der Bezeichnung „ Geschweißte Struktur, insbesondere von Sitzkomponenten“ ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen (Hauptantrag): Patentansprüche 1 bis 12, eingegangen am 8. September 2005 mit Schriftsatz vom 5. September 2005 , Beschreibung mit Bezugszeichenliste sowie Zeichnung, Figur 1, jeweils eingegangen am 11. Oktober 2004,

hilfsweise ein Patent zu erteilen mit: Patentansprüchen 1 bis 11, eingereicht in der Anhörung am 10. März 2006 als Hilfsantrag 1, Beschreibung und Zeichnung wie Hauptantrag,

weiter hilfsweise ein Patent zu erteilen mit: Patentansprüchen 1 bis 10, eingereicht in der Anhörung am 10. März 2006 als Hilfsantrag 2, Beschreibung und Zeichnung wie Hauptantrag.

Die nebengeordneten Ansprüche 1 und 8 nach Hauptantrag lauten nach einer Änderung durch den Prüfer (hier kenntlich gemacht durch Fettdruck):

„1. Struktur (1) in Automobilen, mit einer ersten und/oder einer zweiten Ebene (E1, E2) und mit einer Schweißnaht zumindest auf der zweiten Ebene, dadurch gekennzeichnet, dass sie in der ersten Ebene (E1) mindestens eine Ausnehmung (2) aufweist, durch die hindurch ein Schweißmittel (3) führbar ist, das auf der zweiten Ebene eine Schweißnaht (4) angeordnet ist.“

„8. Verfahren zum Schweißen einer Struktur mit einer ersten und einer zweiten Ebene (E1, E2), dadurch gekennzeichnet, dass ein Schweißmittel (3) durch eine Ausnehmung (2) in der ersten Ebene (E1) geführt wird und auf der zweiten Ebene (E2) eine Schweißnaht (4) anbringt.“

Die nebengeordneten Ansprüche 1 und 8 nach Hilfsantrag 1 lauten:

„1. Struktur (1) in Automobilen, mit einer ersten und/oder einer zweiten Ebene (E1, E2) und mit einer Schweißnaht zumindest auf der zweiten Ebene, dadurch gekennzeichnet, dass sie in der ersten Ebene (E1) mindestens eine Ausnehmung (2) aufweist, durch die hindurch ein Schweißmittel (3) führbar ist und dass auf der zweiten Ebene eine Schweißnaht (4) angeordnet ist.“

„8. Verfahren zum Schweißen einer Struktur mit einer ersten und einer zweiten Ebene (E1, E2), dadurch gekennzeichnet, dass ein Schweißmittel (3) durch eine Ausnehmung (2) in der ersten Ebene (E1) geführt wird und auf der zweiten Ebene (E2) eine Schweißnaht (4) anbringt und dass durch eine Ausnehmung (2) ein Mittel geführt wird, um eine Plasmawolke wegzublasen.“

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet wie der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1.

Anspruch 8 nach Hilfsantrag 2 lautet:

„8. Verfahren zum Schweißen einer Struktur mit einer ersten und einer zweiten Ebene (E1, E2), dadurch gekennzeichnet, dass ein Schweißmittel (3) durch eine Ausnehmung (2) in der ersten Ebene (E1) geführt wird und auf der zweiten Ebene (E2) eine Schweißnaht (4) anbringt und dass durch eine Ausnehmung (2) ein Mittel geführt wird, um eine Plasmawolke wegzublasen und dass durch eine Ausnehmung (2) in der ersten Ebene (E1)

zunächst mindestens ein Niederhalter (8) geführt wird, um die zu schweißenden Teile (6, 7, 9) vor und/oder während des Schweißens zusammenzuhalten.“

Bezüglich der Wortlaute der auf die nebengeordneten Ansprüche jeweils rückbezogenen Ansprüche wird auf die Prüfungsakte verwiesen.

Der Beschwerdeführerin wurden mit der Ladung vom 25. Februar 2013 zur mündlichen Verhandlung folgende Druckschriften zur Kenntnis gegeben:

D2 DE 198 02 542 A1 D3 DE 44 15 035 C2 D4 JP 58110176 A (Patent Abstracts of Japan) und mitgeteilt, dass diese die Patentfähigkeit der beanspruchten Gegenstände infrage stellen könnten.

Mit ihrem Schriftsatz vom 3. Mai 2013 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie an der mündlichen Verhandlung am 6. Mai 2013 nicht teilnehmen werde. Zum Termin ist sie nicht erschienen; in der Sache hat sie sich nicht weiter geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die Anmeldung betrifft eine Struktur mit einer ersten und einer zweiten Ebene und einer Schweißnaht, zumindest auf der zweiten Ebene sowie ein Verfahren zum Schweißen einer Struktur.

In der Anmeldungsbeschreibung wird dargelegt, in der industriellen Fertigung, insbesondere im Automobilbau, würden immer komplexere Strukturelemente hergestellt, die aus mehreren Teilen bestehen, die auf mehreren Ebenen angeordnet seien und die miteinander verschweißt werden müssten. Diese Verschweißung gestalte sich derzeit noch vergleichsweise aufwändig, weil die Struktur während des Schweißens gewendet werden müsse.

Es liegt die Aufgabe zugrunde, eine Struktur und ein Verfahren zur Verfügung zu stellen, das die Nachteile des Standes der Technik nicht aufweist.

Der mit der Aufgabe zu betrauende Fachmann ist ein Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung Fertigungstechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Herstellung von Schweißkonstruktionen.

Die Anmelderin sieht die Lösung in einer Struktur mit den in den Ansprüchen 1 angegebenen Merkmalen und des Weiteren in einem Verfahren gemäß den Ansprüchen 8, jeweils nach dem Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 und 2.

Gemäß den wortidentischen Oberbegriffen wird eine Struktur (1) in Automobilen beansprucht, mit einer ersten und/oder einer zweiten Ebene (E1, E2) und mit einer Schweißnaht zumindest auf der zweiten Ebene. Von den drei sich wegen der Und/Oder-Verknüpfung ergebenden fakultativen Ausgestaltungen ergibt zusammen mit den übrigen Merkmalen im Anspruch lediglich die Und-Variante einen Sinn. Die Oder-Verknüpfung führt dagegen zu einem in sich widersprüchlichen Anspruch.

Im kennzeichnenden Teil unterscheidet sich der Anspruch 1 nach dem Hauptantrag von den Ansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 lediglich insoweit, als das letztgenannte Merkmal „…, das auf der zweiten Ebene eine Schweißnaht (4) angeordnet ist.“ ersetzt ist durch „…und dass auf der zweiten Ebene eine Schweißnaht (4) angeordnet ist.“. Diese Änderung betrifft lediglich eine grammatikalische Richtigstellung. Inhaltlich sind die Ansprüche 1 nach dem Haupt- und nach den beiden Hilfsanträgen gleich.

Die Struktur in Automobilen gemäß den Ansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen ist nicht neu.

Die Druckschrift D2 betrifft u. a. verschweißte Fahrzeugteile (vgl. Bezeichnung). Darunter werden dort insbesondere Gitterrahmen in Kraftfahrzeugen verstanden (vgl. Sp. 3, Z. 40 bis 44), also auch Strukturen gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 der Anmeldung. Die Druckschrift D2 offenbart zudem ein Verfahren zum Fügen von aneinanderliegenden Fahrzeugteilen (Anspruch 1). Mit Hilfe dieses Verfahrens soll die Aufgabe gelöst werden Fahrzeugteile auch an Stellen zu verbinden, die schlecht zugänglich sind (Sp. 2, Z. 48 bis 49). Es konnte gefunden werden, dass Plasmaschweißen so eingesetzt werden kann, dass nur einseitige Zugänglichkeit der Schweißstelle erforderlich ist (vgl. Sp. 2, Z. 55 bis 58). Zum Herstellen einer bekannten Struktur ist vorgeschlagen in das Blech 30, welches eine erste Ebene bildet, vor dem Schweißvorgang eine Öffnung einzubringen (Anspruch 4). Durch diese Öffnung wird dann der Plasmastrahl auf das Hohlteil 40, welches dort die zweite Ebene bildet (vgl. Fig. 1), so eingeführt, dass er im Randbereich der Öffnung im Blech 30 und auf der Außenoberfläche des dahinter-liegenden Hohlteils 40 auftrifft. Dadurch werden beide Teile im zu verbindenden Bereich schnell aufgeheizt und verschweißt (vgl. Sp. 6, Z. 2 bis 7). Das Schweißmittel ordnet somit eine Schweißnaht - wie bei der in der Anmeldung beanspruchten Struktur - auf der zweiten Ebene an (Sp. 6, Z. 2 bis 40).

Hiernach werden sämtliche Merkmale der Struktur gemäß dem Anspruch 1 bereits in der Druckschrift D2 vorweggenommen.

Die beanspruchte Struktur ist demnach nicht patentfähig. Die Ansprüche 1 nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 sind daher nicht gewährbar.

Da den Anträgen nur jeweils insgesamt stattgegeben werden kann, teilen sowohl die nebengeordneten Ansprüche 8 als auch die auf die eigenständigen Ansprüche 1 und 8 rückbezogenen Unteransprüche nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen das Schicksal des Anspruchs 1.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Dr. Höchst Dr. Fritze Fetterroll Grote-Bittner Me

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