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4 StR 269/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 269/23 BESCHLUSS vom 12. September 2023 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:120923B4STR269.23.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 2023 gemäß §§ 46, 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 24. Februar 2023 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird der Schuldspruch im Fall II. 2. der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte der sexuellen Nötigung schuldig ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch den Nebenklägerinnen sowie den Nebenklägern L.

und A. B. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in fünf Fällen, sexueller Nötigung, versuchten sexuellen Übergriffs, sexueller Belästigung in Tateinheit mit Nötigung in drei Fällen und wegen „vorsätzlicher“ Körperverletzung in drei Fällen, hiervon in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt in einem Fall zu einer Verschärfung des Schuldspruchs und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Dem Angeklagten war nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist auf seinen – zulässigen – Antrag insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO). Nach den anwaltlich versicherten Gründen ist die Versäumung der Frist auf ein dem Angeklagten nicht zuzurechnendes Verschulden seines Verteidigers zurückzuführen (§ 44 Satz 1 StPO).

2. Der Schuldspruch hält im Fall II. 2. der Urteilsgründe, in dem die Strafkammer den Angeklagten wegen sexueller Belästigung in Tateinheit mit Nötigung verurteilt hat, rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Nach den insoweit getroffenen Feststellungen umarmte der Angeklagte im Jahr 2019 die Nebenklägerin im Wasserbecken eines Freizeitbades fest von hinten, fasste sie an der Taille, küsste sie am Hals, ergriff ihre Brüste mit beiden Händen, drückte fest zu und rieb sein Glied an ihrem Gesäß, um sich sexuell zu stimulieren. Die Nebenklägerin sagte wiederholt „lass es“. Nach einiger Zeit gelang es ihr, sich aus der Umarmung des Angeklagten zu lösen und sich zu entfernen.

Damit hat der Angeklagte den Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 1, 5 Nr. 1 StGB erfüllt. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts belästigte er die Nebenklägerin nicht nur sexuell im Sinne von § 184i Abs. 1 StGB. Vielmehr brachte er sie durch Gewalt ihr gegenüber dazu, ihrem erkennbaren Willen entgegen eine sexuelle Handlung an sich zu dulden. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der festgestellten Umstände, insbesondere von Art, Dauer und Intensität der Berührungen, ist im vorliegenden Fall die Erheblichkeitsschwelle des § 184h Nr. 1 StGB überschritten (vgl. zu den Kriterien etwa BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 – 4 StR 72/22 Rn. 13; Beschluss vom 6. Juni 2017 – 2 StR 452/16 Rn. 9; jew. mwN).

Das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 – 4 StR 85/23 Rn. 5 mwN). Der geständige Angeklagte hätte sich zudem nicht wirksamer als geschehen verteidigen können. Somit kommt es nicht mehr darauf an, dass das Landgericht der Subsidiaritätsklausel des § 184i Abs. 1 StGB in seiner bis zum 12. März 2020 geltenden Fassung entgegen der Wortlautgrenze rechtsfehlerhaft nur einen auf andere Sexualdelikte begrenzten Anwendungsbereich beigemessen hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13. März 2018 – 4 StR 570/17, BGHSt 63, 98 Rn. 43 mwN). Auf Basis seiner Rechtsauffassung hätte es den Angeklagten in diesem Fall wegen der nicht auf Strafnormen mit einer vergleichbaren Schutzrichtung beschränkten Subsidiarität von § 184i Abs. 1 StGB aF allein wegen Nötigung verurteilen dürfen.

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Schuldspruchänderung in Fall II. 2. der Urteilsgründe lässt die verhängte Einzelstrafe unberührt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers Lu. B. kam allerdings nicht in Betracht. Denn die Verurteilung des Angeklagten beruht nicht auf einer Norm, die ein diesem Nebenkläger zustehendes Recht unmittelbar schützte. Damit betraf letzteren der Schuldspruch schon nicht (vgl. § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO; näher zum Ganzen BGH, Urteil vom 22. Februar 1996 – 1 StR 721/95 Rn. 28 f.; Beschluss vom 24. Oktober 1991 – 1 StR 381/91, BGHSt 38, 93).

Quentin Momsen-Pflanz Maatsch Marks Scheuß Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 24.02.2023 ‒ 04 KLs-566 Js 2942/21-16/22

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