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XII ZB 65/25

BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 65/25 BESCHLUSS vom 28. Mai 2025 in der Betreuungssache ECLI:DE:BGH:2025:280525BXIIZB65.25.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 28. Januar 2025 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 2 hat vor dem Amtsgericht angeregt, für die Betroffene, ihre Mutter, eine Betreuung einzurichten. Diese hatte 2016 eine Vorsorgevollmacht zugunsten ihrer beiden Töchter, den Beteiligten zu 1 und 2, zur gemeinsamen Vertretung eingerichtet. Am 14. Februar 2023 erteilte sie unter Widerruf der bisherigen Vollmacht eine neue notarielle Vorsorgevollmacht ausschließlich der Beteiligten zu 1.

In dem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten ist ausgeführt, bei der Betroffenen lägen zwar kognitive Störungen bzw. Defizite vor. Diese erreichten aber kein Ausmaß, aufgrund dessen es in der Konsequenz der Betroffenen nicht mehr möglich wäre, die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen, gegeneinander abzuwägen und entsprechend zu entscheiden und einen freien Willen zu bilden. Sie sei aktuell durchaus in der Lage, eine wirksame Vollmacht zu erteilen. Es gebe zudem keine belastbaren Argumente für die Annahme, dass die Betroffene im Februar 2023 nicht in der Lage gewesen sei, eine wirksame Vollmacht zu erteilen. Hiernach hat das Amtsgericht das Verfahren auf Einrichtung einer Betreuung durch Beschluss eingestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Landgericht zurückgewiesen; hiergegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass es der Einrichtung einer Betreuung nicht bedürfe, da die Betroffene der Beteiligten zu 1 im Februar 2023 eine wirksame Vorsorgevollmacht erteilt habe.

2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Landgericht auf ein von der Beteiligten zu 2 vorgelegtes Privatgutachten keine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen eingeholt hat.

a) Nach § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden können (§ 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB). Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Erteilung der Vollmacht unwirksam war, weil der Betroffene zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig i.S.v. § 104 Nr. 2 BGB war, steht die erteilte Vollmacht einer Betreuerbestellung nur dann nicht entgegen, wenn die Unwirksamkeit der Vorsorgevollmacht positiv festgestellt werden kann (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 544/21 - FamRZ 2022, 1556 Rn. 17). Bleiben Bedenken an der Wirksamkeit der Vollmachterteilung oder am Fortbestand der Vollmacht, kann die Bestellung eines Betreuers dann erforderlich sein, wenn dadurch die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr eingeschränkt ist, entweder weil Dritte die Vollmacht unter Berufung auf diese Bedenken zurückgewiesen haben oder weil entsprechendes konkret zu besorgen ist (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 544/21 - FamRZ 2022, 1556 Rn. 23).

Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Erhebt ein Verfahrensbeteiligter Einwendungen gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen, hat der Tatrichter diese zu berücksichtigen. Dabei ist er auch verpflichtet, sich mit einem vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich aus dem Privatgutachten ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergeben kann. Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen hat er von Amts wegen nachzugehen. Das Gericht ist gehalten, sich mit den Streitpunkten zwischen dem gerichtlichen Sachverständigengutachten und dem Privatgutachten sorgfältig und kritisch auseinanderzusetzen und die Streitpunkte zu würdigen. Insbesondere hat es zu begründen, warum es einem von ihnen den Vorzug gibt (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 544/21 - FamRZ 2022, 1556 Rn. 18 mwN).

Dabei entscheidet der Tatrichter über Art und Umfang seiner Ermittlungen grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 544/21 - FamRZ 2022, 1556 Rn. 19 mwN).

b) Gemessen hieran ist das Landgericht seiner Verpflichtung zur Auseinandersetzung mit Sachverständigengutachten und Privatgutachten ausreichend nachgekommen. Es hat in den Blick genommen, dass das Privatgutachten lediglich nach Aktenlage, ohne eigene Untersuchung oder Befragung der Betroffenen erstellt worden ist und ihm deswegen keine Unmittelbarkeit zukommt. Soweit das Privatgutachten Zweifel an der methodisch korrekten Durchführung und Auswertung der vorgenommenen testpsychologischen Verfahren und vorhandener Vorbegutachtungen anmeldet, hat das Landgericht dies zum Anlass genommen, sich in einer anderthalb Stunden währenden, in Abwesenheit beider Töchter durchgeführten persönlichen Anhörung der Betroffenen eine eigene Überzeugung von deren Geschäftsfähigkeit zu bilden. Hierbei habe sich ergeben, dass die Betroffene auch zum Zeitpunkt der Anhörung noch in der Lage gewesen sei, ihren Willen kundzutun und diesen argumentativ nachvollziehbar zu begründen. Sie habe - wie bereits im Begutachtungsgespräch mit dem Sachverständigen - nachvollziehbar darlegen können, warum sie die Vollmacht zugunsten der beiden Töchter widerrief und nur der Beteiligten zu 1 eine neue Vollmacht erteilte. Sie habe betont, dass die Beteiligte zu 1 alles für sie in ihrem Sinne regele, die Beteiligte zu 2 hingegen in der Vergangenheit mehrfach maßlos Geld ausgegeben habe, sodass sie ihr in finanziellen Angelegenheiten nicht (mehr) vertraue und auch sonst nicht mehr von ihr vertreten werden wolle. Diese Aussagen hätten sich konsistent durch die gesamte Anhörung gezogen und den klaren und beachtlichen Willen der Betroffenen gezeigt, allein von der Beteiligten zu 1 vertreten zu werden.

Auf dieser Erkenntnisgrundlage hält es sich im Rahmen tatrichterlichen Ermessens zu Art und Umfang der erforderlichen Ermittlungen, wenn das Landgericht davon abgesehen hat, zusätzlich noch bei dem Sachverständigen eine Stellungnahme zu dem Privatgutachten einzuholen.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Guhling Botur Günter Nedden-Boeger Krüger Vorinstanzen: AG Mülheim an der Ruhr, Entscheidung vom 24.01.2024 - 5 XVII 133/23 LG Duisburg, Entscheidung vom 28.01.2025 - 12 T 34/24 -

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2 104 BGB
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1 26 FamFG
1 74 FamFG
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