Paragraphen in XI ZR 434/14
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1 | 319 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 434/14 BESCHLUSS vom 21. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt am 21. Oktober 2015 beschlossen:
Das Urteil vom 28. Juli 2015 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es in der Rn. 45 der Entscheidungsgründe in Zeile 1 statt "Entgegen der Auffassung der Revision …" richtig heißen muss "Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung …".
Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Baden-Baden, Entscheidung vom 27.11.2012 - 3 O 242/11 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.09.2014 - 17 U 339/12 - Maihold
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