Paragraphen in XII ZA 58/17
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2 | 44 | FamFG |
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BUNDESGERICHTSHOF XII ZA 58/17 BESCHLUSS vom 4. Juli 2018 in der Betreuungssache ECLI:DE:BGH:2018:040718BXIIZA58.17.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter und die Richterin Dr. Krüger beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 wird verworfen.
Gründe: 1 Die - gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gerichtete - Anhörungsrüge ist zwar statthaft. Sie ist jedoch nach § 44 Abs. 4 Satz 1 FamFG zu verwerfen, da sie entgegen § 44 Abs. 2 Satz 4 FamFG keine schlüssige und substantiierte Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung erkennen lässt. Eine generelle Überprüfung der angegriffenen Entscheidung erfolgt im Verfahren der Anhörungsrüge nicht, insbesondere hat sich der Senat nicht erneut mit materiellrechtlichen Fragen zu befassen, die er zuvor bereits als nicht entscheidungserheblich erkannt hat (vgl. BGH Beschluss vom 14. März 2005 - X ZR 186/00 - GRUR 2005, 614 Rn. 8 - zur Gegenvorstellung).
Dose Günter Klinkhammer Krüger Schilling Vorinstanzen: AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 19.07.2017 - 863a XVII 164/16 LG Hamburg, Entscheidung vom 21.09.2017 - 301 T 260/17 -
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