Paragraphen in V ZR 8/13
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1 | 319 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 8/13 Berichtigungsbeschluss vom 10. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit
2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen:
Der Tenor des am 6. Dezember 2013 verkündeten Versäumnisurteils wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es statt „Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Dezember 2011“ heißt:
„Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Dezember 2011“.
Stresemann Weinland Czub Kazele Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 11.01.2011 - 21 O 144/10 OLG Köln, Entscheidung vom 07.12.2011 - 2 U 19/11 - Brückner
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