Paragraphen in 6 StR 472/22
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 472/22 BESCHLUSS vom 26. Januar 2023 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2023:260123B6STR472.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 13. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Zwar hat die Strafkammer – worauf die Revision zutreffend hinweist – nicht rechtsfehlerfrei belegt, dass der Angeklagte „gewalterfahren“ ist. Darauf beruht das Urteil aber nicht, denn das Landgericht hat seine Überzeugung von der Mittäterschaft in nicht zu beanstandender Weise maßgeblich auf das dynamische Tatgeschehen und die Aussagen von Zeugen gestützt.
Sander von Schmettau Feilcke Arnoldi Tiemann Vorinstanz: Landgericht Braunschweig, 13.05.2022 - 4 KLs 122 Js 44996/21 (89/21)
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1 | 349 | StPO |
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