Paragraphen in 5 StR 163/20
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 163/20 BESCHLUSS vom 7. Juli 2020 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:070720B5STR163.20.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 27. Januar 2020 werden mit der klarstellenden Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner in Höhe von 537,70 EUR und gegen den Angeklagten D. in Höhe von weiteren 550 EUR angeordnet wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Resch Gericke von Häfen Köhler Vorinstanz: Lübeck, LG, 27.01.2020 - 731 Js 28392/19 7a KLs
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