Paragraphen in VI ZR 322/17
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1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 322/17 BESCHLUSS vom 27. März 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:270318BVIZR322.17.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Offenloch, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Allgayer beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Streitwert: bis 200.000 €
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war der Klägerin angesichts ihres Kenntnisstands die Erhebung einer Klage im Jahr 2011 zumutbar (vgl. dazu Senat, Urteil vom 8. November 2016 – VI ZR 594/15, NJW 2017, 949 Rn. 11, 13).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Galke Roloff Wellner Allgayer Offenloch Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 07.09.2016 - 9 O 381/15 OLG Köln, Entscheidung vom 26.07.2017 - 5 U 117/16 -
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