Paragraphen in 11 W (pat) 23/12
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 23/12
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
BPatG 152 08.05 betreffend das Patent 10 2008 049 990 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. November 2017 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Fritze als Vorsitzendem, sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Wiegele und Dr.-Ing. Schwenke beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Auf die am 1. Oktober 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung
„Speichervorrichtung und Verfahren zur Herstellung einer Speichervorrichtung“ am 29. Juli 2010 veröffentlicht worden. Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent durch Beschluss vom 25. Oktober 2011 widerrufen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten,
hilfsweise das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 12 nach Hilfsantrag 1 vom 14. September 2016,
weiter hilfsweise das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 4 nach Hilfsantrag 2 vom 14. September 2016 beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Gegenstände des angegriffenen Patents seien nicht patentfähig (§ 21(1) Nr. 1 PatG). Zur Begründung verweist sie u. a. auf die Druckschrift D1 US 3,024,936 A.
Zudem macht die Einsprechende die Widerrufsgründe gemäß § 21(1) Nr. 2 PatG und § 21(1) Nr. 4 PatG geltend.
Der erteilte Patentanspruch 1 mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lautet:
„ A1.1 Speichervorrichtung (1), A1.2 umfassend einen Speicherbehälter (2) mit Anschlusselementen (3) und Befestigungselementen (4),
dadurch gekennzeichnet, dass A1.3 der Speicherbehälter (2) aus einem oder mehreren verbundenen Fließ- pressteilen gebildet ist, A1.4 wobei die an zumindest einem Fließpressteil angeordneten Anschlusselemente (3) und Befestigungselemente (4) ein gemeinsam mit dem Fließpressteil während eines Fließpressprozesses gebildetes homogenes Formteil sind, A1.5 wobei die Befestigungselemente (4) axial nach innen und/oder außen gerichtet sind.“
Der erteilte Patentanspruch 2 mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lautet:
„ A2.1 Speichervorrichtung (1), A2.2 umfassend einen Speicherbehälter (2) mit einem Anschlusselement (3) und einem Befestigungselement (4), dadurch gekennzeichnet, dass A2.3 der Speicherbehälter (2) aus einem oder mehreren verbundenen Fließpressteilen gebildet ist, A2.4 wobei das an zumindest einem Fließpressteil angeordnete Anschlusselement (3) und das Befestigungselement (4) ein gemeinsam mit dem Fließpressteil während eines Fließpressprozesses gebildetes homogenes Formteil sind, A2.5 wobei das Befestigungselement (4) axial nach innen und/oder außen gerichtet ist, A2.6 wobei das Befestigungselement (4) ein Lagerelement, ein Bolzen, ein Zapfen, ein Halteblech, eine Lasche und/oder eine Vertiefung ist, A2.7 wobei die Vertiefung derart ausgebildet ist, dass diese zu einem sicheren Halt des Speichervorrichtung (1) [sic] in ein zu dieser korrespondierendes Gegenstück greift.“
An diesen Anspruch schließen sich die erteilten Unteransprüche 3 bis 11 an.
Der erteilte Patentanspruch 12 mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lautet:
„ A12.1 Verfahren zur Herstellung einer Speichervorrichtung (1) nach zumindest einem der vorangehenden Ansprüche,
A12.2 umfassend einen Speicherbehälter (2) mit wenigstens einem Anschlusselement (3) und wenigstens einem Befestigungselement (4), dadurch gekennzeichnet, dass A12.3 der Speicherbehälter (2) aus einem oder mehreren in einem Fließpressprozess erzeugten Fließpressteilen gebildet wird,
A12.4 wobei das wenigstens eine Anschlusselement (3) und das wenigstens eine Befestigungselement (4) im Fließpressprozess als ein homogenes Formteil gemeinsam mit einem Fließpressteil gebildet werden,
A12.5 wobei das wenigstens eine Befestigungselement (4) axial nach innen und/oder außen gerichtet wird.“
An diesen Anspruch schließen sich die erteilten Unteransprüche 13 und 14 an.
Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1 lautet mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung:
„ B1.1 Verfahren zur Herstellung einer Speichervorrichtung (1), B1.2 umfassend einen Speicherbehälter (2) mit Anschlusselementen (3) und Befestigungselementen (4), dadurch gekennzeichnet, dass B1.3 der Speicherbehälter (2) aus einem oder mehreren in einem Fließpressprozess erzeugten Fließpressteilen gebildet wird,
B1.4 wobei die an zumindest einem Fließpressteil Anschlusselement (3) und Befestigungselemente (4) [sic] im Fließpressprozess als ein homogenes Formteil gemeinsam mit dem Fließpressteil gebildet werden,
B1.5 wobei die Befestigungselemente (4) axial nach innen und/oder außen gerichtet werden.“
Der Patentanspruch 2 nach dem Hilfsantrag 1 mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lautet:
„ B2.1 Verfahren zur Herstellung einer Speichervorrichtung (1), B2.2 umfassend einen Speicherbehälter (2) mit einem Anschlusselement (3) und einem Befestigungselement (4), dadurch gekennzeichnet, dass B2.3 der Speicherbehälter (2) aus einem oder mehreren verbundenen Fließpressteilen gebildet wird, B2.4 wobei das an zumindest einem Fließpressteil angeordnete Anschlusselement (3) und das Befestigungselement (4) gemeinsam mit dem Fließpressteil während eines Fließpressprozesses als homogenes Formteil gebildet wird, B2.5 wobei das Befestigungselement (4) axial nach innen und/oder außen gerichtet wird, B2.6 wobei das Befestigungselement (4) als Lagerelement, Bolzen, Zapfen, Halteblech, Lasche und/oder Vertiefung ausgebildet wird, B2.7 wobei die Vertiefung derart ausgebildet wird, dass diese zu einem sicheren Halt der Speichervorrichtung (1) in ein zu dieser korrespondierendes Gegenstück greift.“
An diesen Anspruch schließen sich die Unteransprüche 3 bis 12 an.
Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 entspricht jenem des Hilfsantrags 1.
Der Patentanspruch 2 nach dem Hilfsantrag 2 unterscheidet sich durch die unterstrichene Textpassage in Merkmal C2.4 von dem Merkmal B2.4 gemäß Hilfsantrag 1:
C2.4 wobei das an zumindest einem Fließpressteil angeordnete Anschlusselement (3) und das Befestigungselement (4) gemeinsam mit dem Fließpressteil während eines Fließpressprozesses als homogenes Formteil aus einem kompakten Vormaterial gebildet wird.
An den Anspruch 2 schließen sich die Unteransprüche 3 und 4 an.
Zum Wortlaut der jeweiligen Unteransprüche sowie den weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Das Streitpatent betrifft eine Speichervorrichtung umfassend einen Speicherbehälter mit zumindest einem Anschlusselement und zumindest einem Befestigungselement sowie ein Verfahren zur Herstellung einer Speichervorrichtung.
Gemäß der Beschreibung des Streitpatents können an Fügestellen zwischen Tiefziehteilen und/oder Rohren bzw. dem aus diesen Teilen gebildeten Speicherbehälter und den Anschlusselementen Undichtigkeiten auftreten. Die Fügestellen wiesen häufig eine geringe mechanische Festigkeit auf. Die Befestigung von Anschlusselementen und Befestigungselementen an Speicherbehältern nach dem Stand der Technik sei zeit-, kosten- und materialaufwändig (vgl. Abs. [0002], [0003]).
Hiervon ausgehend besteht die Aufgabe des Streitpatents darin, Speichervorrichtungen anzugeben, welche sich durch einen einfachen Aufbau, eine hohe Stabilität und dauerhafte Dichtigkeit auszeichnen, und ein Verfahren zur Herstellung der Speichervorrichtungen anzugeben, welches einen geringen Zeit-, Kosten- und Materialaufwand ermöglicht (vgl. Abs. [0006]).
Als Lösung schlägt das Streitpatent vor, bei einer einen Speicherbehälter mit Anschlusselementen und Befestigungselementen umfassenden Speichervorrichtung, den Speicherbehälter aus einem oder mehreren Fließpressteilen zu bilden, wobei an zumindest einem Fließpressteil angeordnete Anschlusselemente und Befestigungselemente ein gemeinsam mit dem Fließpressteil während eines Fließpressprozesses gebildetes homogenes Formteil sind (vgl. Abs. [0009]).
Als Fachmann ist ein Hochschulabsolvent des Maschinenbaus in der Fachrichtung Fertigungstechnik/Umformtechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von fließgepressten Speicherbehältern anzusehen.
Er entnimmt dem Streitpatent, dass Anschlusselemente zum Anschluss einer Medienleitung im Sinne des Streitpatents als Gewinde und/oder Ventile (vgl. Abs. [0002] und [0059]), bzw. Ventilanschlüsse, Gewindebolzen, Bohrungen mit Innengewinde, verschließbare Einlassöffnungen und/oder Auslassöffnungen (vgl. Abs. [0013]) ausgestaltet sein können. Nach fachmännischem Verständnis ergibt sich daraus, dass ein patentgemäßes, beispielsweise als Bohrung mit Innengewinde ausgebildetes Anschlusselement zugleich auch ein – als Vertiefung ausgebildetes – Befestigungselement ist.
2. Die zweifellos gewerblich anwendbaren Gegenstände der erteilten Ansprüche 2 und 12 sowie jeweils des Anspruchs 2 gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 sind nicht patentfähig.
a) Die Speichervorrichtung gemäß dem erteilten Anspruch 2 und das auf diesen Anspruch rückbezogene Verfahren zur Herstellung einer Speichervorrichtung gemäß dem erteilten Anspruch 12 sind nicht neu.
Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, der Druckschrift D1 seien die Merkmale, wonach die Speichervorrichtung (1) … einen Speicherbehälter (2) mit wenigstens einem … Befestigungselement (4) umfasst, wobei … das wenigstens eine Befestigungselement (4) im Fließpressprozess als ein homogenes Formteil gemeinsam mit einem Fließpressteil gebildet …[wird], und wobei das wenigstens eine Befestigungselement (4) axial nach innen und/oder außen gerichtet wird, nicht zu entnehmen. Des Weiteren sei der Druckschrift D1 nicht zu entnehmen, dass, wie beansprucht, das wenigstens eine Anschlusselement (3) als ein homogenes Formteil gemeinsam mit einem Fließpressteil gebildet …[wird].
Demnach sollen der aus Druckschrift D1 bekannte Speicherbehälter bzw. das daraus hervorgehende korrespondierende Verfahren die Merkmale A2.2 bzw. A12.2; A2.4, A2.5 bzw. A12.4 und A12.5 nicht aufweisen.
Das trifft nicht zu.
Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin gehen aus der Druckschrift D1 sowohl eine Speichervorrichtung als auch ein Verfahren zu deren Herstellung mit sämtlichen in dem erteilten Anspruch 2 bzw. Anspruch 12 angegebenen Merkmalen hervor.
Die Druckschrift D1 betrifft ebenso wie das angegriffene Patent unstreitig Speichervorrichtungen und ein Verfahren zur Herstellung einer Speichervorrichtung (vgl. Sp. 1, Z. 10 bis 15, Sp. 2, Z. 64 bis 67) und offenbart somit die Merkmale A2.1 bzw. A12.1 gemäß der jeweiligen Anspruchsgliederung.
Die aus Druckschrift D1 bekannte Speichervorrichtung umfasst einen Speicherbehälter (cylinder 10) mit einem aus einem Ansatz (protuberant boss 22) und Ventil (valve 21) gebildeten Anschlusselement an einem äußeren Zylinder (outer cylinder 12) (vgl. Sp. 1, Z. 10 bis 15, Sp. 3, Z. 4 bis 6, i. V. m. Fig. 1). Der Ansatz 22 erfüllt dabei sowohl die Kriterien eines patentgemäßen Anschlusselements als auch Befestigungselements, Letzteres aufgrund der an seinem äußeren Ende ausgebildeten, kreisrunden Vertiefung, die ersichtlich geeignet ist, in ein zu dieser korrespondierendes Gegenstück zu einem sicheren Halt der Speichervorrichtung zu greifen (vgl. Sp. 3 Z. 4 bis 6 i. V. m. Fig. 1 und 4). Das gleiche gilt für das aus einem Ansatz 23 und einem Ventil 24 gebildete Anschlusselement an einem inneren Zylinder (inner cylinder 15) (vgl. Sp. 3, Z. 6 bis 10 i. V. m. Fig. 1 und 2). Dass die Speichervorrichtungen nach dem Stand der Technik und nach dem Streitpatent insoweit übereinstimmen, zeigt sich bei einer Gegenüberstellung der Fig. 5 in der Druckschrift D1 und der Fig. 2C in der Streitpatentschrift. Somit sind die Merkmale A2.2 bzw. A12.2 und bereits auch die Merkmale A2.6 sowie A2.7 erfüllt.
Der Speicherbehälter gemäß der Druckschrift D1 besteht aus einem ersten Fließpressteil (besagter outer cylinder 12) und einem zweiten Fließpressteil (besagter inner cylinder 15) (formed in a single stage by impact extrusion), die miteinander verbunden sind (vgl. Sp. 3, Z. 10 bis 12, Sp. 4, Z. 16 bis 26 i. V. m. Fig. 2 bis 5). Somit treffen dort die Merkmale A2.3 bzw. A12.3 ebenso zu, was die Beschwerdeführerin aber auch nicht bestreitet.
Das erste Fließpressteil mit dem ein erstes Anschlusselement und – wie bereits im vorigen Abschnitt 1 dargelegt – zugleich ein erstes Befestigungselement darstellenden nach außen gerichteten Ansatz sind in identischer Schraffur dargestellt (vgl. Fig. 1 und 4). Daraus ist ersichtlich, dass sie zusammen ein homogenes Formteil bilden. Das gilt ebenso für das zweite Fließpressteil mit dem nach innen gerichteten Ansatz.
Damit treffen auch die übrigen Merkmale A2.4 und A2.5 bzw. A12.4 und A12.5 zu.
b) Auch das Verfahren zur Herstellung einer Speichervorrichtung gemäß Anspruch 2 nach Hilfsantrag 1 ist nicht neu.
Anspruch 2 nach dem Hilfsantrag 1 betrifft ein Verfahren zur Herstellung einer Speichervorrichtung, deren Merkmale mit denen der Speichervorrichtung gemäß dem erteilten Anspruch 2 vollständig übereinstimmen. Sowohl diese Speichervorrichtung als auch ein Verfahren zu deren Herstellung sind – wie bereits dargelegt – aus der Druckschrift D1 bekannt. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hinsichtlich der Übereinstimmungen der einzelnen Merkmale auf die obigen Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.
c) Das Verfahren zur Herstellung einer Speichervorrichtung gemäß Anspruch 2 nach Hilfsantrag 2 ist ebenfalls nicht mehr neu.
Es unterscheidet sich von demjenigen gemäß Anspruch 2 nach dem Hilfsantrag 1 durch die gegenüber Merkmal B2.4 präzisierte Angabe, dass das Vormaterial für den Fließpressprozess kompakt sein soll (Merkmal C2.4).
Ein kompaktes Vormaterial ist in der Druckschrift D1 bereits beschrieben, nämlich in Form eines flachen zylinderförmigen Rohlings (vgl. Sp. 3 Z. 10 bis 12).
3. Die erteilten Anspruchssätze und die Anspruchssätze nach den Hilfsanträgen 1 und 2 enthalten somit jeweils mindestens einen nicht rechtsbeständigen Anspruch. Die weiteren nebengeordneten Ansprüche und die abhängigen Ansprüche sind Teil des jeweiligen Antrags, über den insgesamt zu entscheiden ist. In ihnen sind jedoch ebenfalls keine patentfähigen Aspekte ersichtlich.
Somit erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren von der Einsprechenden vorgebrachten Widerrufsgründe.
III.
Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Fritze v. Zglinitzki Wiegele Dr. Schwenke Fa
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